Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 03.11.2020, AZ 21 Sa 102/19

Aus­gabe: 11–2020

1. Wird eine Resti­tu­tion­sklage auf das Auffind­en oder Nutzenkön­nen ein­er Urkunde gestützt, ist sie unzuläs­sig, wenn die Inhalte, die mit der Urkunde bewiesen wer­den sollen, von deren Beweiskraft nicht erfasst sind und deshalb insoweit keine Urkunde im Sinnes des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO vorliegt.

2. Auf den Inhalt eines pri­vat­en Sachver­ständi­gengutacht­ens kann eine Resti­tu­tion­sklage nicht zuläs­siger­weise gestützt wer­den. Ein pri­vates Sachver­ständi­gengutacht­en hat keine Beweiskraft hin­sichtlich seines Inhalts, son­dern ist nur qual­i­fiziert­er Sachvor­trag des Resti­tu­tion­sklägers. Es bildet somit keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.

3. Eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO muss grund­sät­zlich zu einem Zeit­punkt errichtet wor­den sein, in dem sie in dem früheren Ver­fahren noch hätte gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Soweit für Urkun­den, beispiel­sweise für nachträglich errichtete Per­so­n­en­stand­surkun­den, Aus­nah­men gel­ten, han­delt es sich um solche Urkun­den, die ihrer Natur nach nicht in zeitlichem Zusam­men­hang mit den durch sie bezeugten Tat­sachen errichtet wer­den kön­nen und die deshalb, wenn sie — später — errichtet wer­den, notwendig Tat­sachen beweisen, die ein­er zurück­liegen­den Zeit ange­hören (Anschluss an BAG 29. Sep­tem­ber 2011 – 2 AZR 674/10). Eine solche Aus­nah­mekon­stel­la­tion liegt bei einem nachträglich erstell­ten pri­vat­en Sachver­ständi­gengutacht­en nicht vor. 

4. Die Ver­let­zung rechtlichen Gehörs stellt keinen Resti­tu­tion­s­grund im Sinne des § 580 ZPO dar.

5. Ob dem von ein­er Ver­dacht­skündi­gung betrof­fe­nen Arbeit­nehmer ohne Ver­stoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK aus­re­ichend ermöglicht wurde, sich von dem Ver­dacht zu ent­las­ten, ist — abge­se­hen vom Fall des § 580 Nr. 8 ZPO – keine Frage der Zuläs­sigkeit, son­dern gegebe­nen­falls der Begrün­de­theit der Restitutionsklage.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…