LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 11.09.2020, AZ 2 Sa 747/20

Aus­gabe: 11–2020

Eine fast 17 Jahre und 3 Monate zurück­liegende Vorbeschäf­ti­gung ist jeden­falls dann als “sehr lang her” i.S.d. Recht­sprechung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts anzurech­nen, wenn das Vorbeschäf­ti­gungsver­hält­nis auf Betreiben der Arbeit­nehmerin vorzeit­ig aufgelöst wurde. In einem solchen Fall ist ein Aus­nutzen ein­er struk­turellen Unter­legen­heit der Arbeit­nehmerin durch die Arbeit­ge­berin nicht zu ersehen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…