Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 03.12.2019, AZ 7 AZR 582/17

Aus­gabe: 11–2019

Die Vere­in­barung ein­er auf die Bade­sai­son begren­zten Beschäf­ti­gung im unbe­fris­teten Arbeitsver­trag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeit­nehmers kann jeden­falls dann wirk­sam sein, wenn für den Arbeit­nehmer außer­halb der Bade­sai­son kein Beschäf­ti­gungs­be­darf besteht. 

Der Kläger war seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde tätig. Nach dem Arbeitsver­trag vom 1. April 2006 wird der Kläger als vollbeschäftigter Arbeit­nehmer jew­eils für die Sai­son vom 1. April bis zum 31. Okto­ber eines Kalen­der­jahres eingestellt. Der Kläger wurde seit­dem in den Monat­en April bis Okto­ber eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet. Die Beschäf­ti­gung erfol­gte nahezu auss­chließlich im gemeindlichen Freibad als Badeauf­sicht sowie mit der Reini­gung und Pflege des Schwimm­bads. Mit der vor­liegen­den Klage hat der Kläger die Fest­stel­lung begehrt, dass das Arbeitsver­hält­nis der Parteien nicht durch Befris­tungsabrede vom 1. April 2006 am 31. Okto­ber 2016 aufgelöst wurde und dass das Arbeitsver­hält­nis über den 31. Okto­ber 2016 hin­aus als unbe­fris­tetes Arbeitsver­hält­nis besteht. 

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Siebten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die Parteien haben in dem Ver­trag vom 1. April 2006 nicht eine Vielzahl befris­teter Arbeitsver­hält­nisse für die kün­fti­gen Jahre vere­in­bart. Vielmehr ist das Arbeitsver­hält­nis unbe­fris­tet, lediglich die Arbeits- und Vergü­tungspflicht ist auf die Monate April bis Okto­ber eines jeden Jahres begren­zt. Diese Vere­in­barung ist wirk­sam. Der Kläger wird dadurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsver­trags davon aus­ge­hen durfte, nur während der Bade­sai­son Beschäf­ti­gungs­be­darf für den Kläger zu haben.

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