Arbeits­gericht Stuttgart, Beschluss vom 07.03.2023, AZ 25 Ca 956/22

Aus­gabe: 03–2023

1. Macht der Arbeit­nehmer Annah­mev­erzugslohn gel­tend, trifft ihn eine sekundäre Dar­legungslast. Da der im Hin­blick auf § 11 Nr. 1 und 2 KSchG primär dar­legungs-belastete Arbeit­ge­ber keine Ken­nt­nis von anrechen­baren Einkün­ften oder böswillig unter­lassen­em Zwis­chen­ver­di­enst hat, trifft den Arbeit­nehmer die prozes­suale Pflicht, sich auf Ver­lan­gen des Arbeit­ge­bers zu diesen Punk­ten zu erk­lären. Hierzu gehört es auch, zu etwaigen Ver­mit­tlungsvorschlä­gen der Bun­de­sagen­tur für Arbeit vorzutragen. 

2. Kommt der Arbeit­nehmer sein­er sekundären Dar­legungslast nicht nach, ist die Klage nicht nur als „zur Zeit“ unbe­grün­det, son­dern als „ins­ge­samt“ unbe­grün­det abzuweisen, da sich der Arbeit­nehmer in voller Höhe einen hypo­thetis­chen Erwerb gemäß § 11 Nr. 2 KSchG anrech­nen lassen muss. Die prozes­suale Sit­u­a­tion unter-schei­det sich nicht von anderen Sit­u­a­tio­nen, die sich dadurch ausze­ich­nen, dass den Arbeit­nehmer eine sekundäre Dar­legungslast trifft.

3. Eine Klageer­weiterung, die unter Ver­säu­mung der Wochen­frist gemäß § 132 Abs. 1 ZPO und in leicht­fer­tiger Prozess­führung ein­gere­icht wurde, ist nicht sach­di­en­lich im Sinne von § 263 ZPO. Bei Wider­spruch des Geg­n­ers fall­en solche Klageanträge nicht zur Sachentschei­dung des Gerichts an, son­dern sind unzulässig.

4. Die arbeits­gerichtliche Gütev­er­hand­lung ist für eine frühere mündliche Ver­hand-lung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO aus­re­ichend, da die mündliche Ver­hand­lung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bere­its mit der Ver­hand­lung vor dem Vor­sitzen­den zum Zwecke der gütlichen Eini­gung beginnt.

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