Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 24.11.2022, AZ 12 Ta 8/22

Aus­gabe: 11–2022

1. Der Rechtsweg zu den Arbeits­gericht­en ist nicht schon dann – unab­hängig vom tat­säch­lichen Vor­liegen eines Arbeitsver­hält­niss­es — eröffnet, wenn eine Kündi­gungss­chutzk­lage die For­mulierung enthält, dass eine bes­timmte Kündi­gung „das beste­hende Arbeitsver­hält­nis“ nicht beende. Allein das führt noch nicht zur Einord­nung als so genan­nter Sic-non-Fall, bei dem bere­its die reine Rechts­be­haup­tung, der Kläger sei Arbeit­nehmer, zur Begrün­dung der Zuständigkeit des Arbeits­gerichts aus­re­icht. Es bedarf vielmehr ein­er Gesamt­beurteilung anhand des Antrages und der Klagebegründung.

2. Im Falle ein­er Kündi­gungss­chutzk­lage gegen eine ordentliche Kündi­gung eines Geschäfts­führer­di­en­stver­trages liegt jeden­falls dann ein Sic-non-Fall vor, wenn die Unwirk­samkeit der Kündi­gung schw­er­punk­t­mäßig mit einem Ver­stoß gegen das Kündi­gungss­chutzge­setz begrün­det wird. Unschädlich ist es, wenn der Kläger darüber hin­aus lediglich pauschal eine son­stige Unwirk­samkeit der Kündi­gung anspricht, ohne hier konkret eine Unwirk­samkeit auf­grund ein­er Norm darzule­gen, die nicht nur in einem Arbeitsver­hält­nis Gel­tung beansprucht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…