Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 30.06.2020, AZ 10 AZR 210/19 (A)

Ein Tar­ifver­trag, der für die Berech­nung von Mehrar­beit­szuschlä­gen nur die tat­säch­lich gear­beit­eten Stun­den berück­sichtigt und nicht auch die Stun­den, in denen der Arbeit­nehmer seinen bezahlten Min­dest­jahresurlaub in Anspruch nimmt, kön­nte gegen Union­srecht ver­stoßen. Der Zehnte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts richtet ein Vor­abentschei­dungser­suchen an den Gericht­shof der Europäis­chen Union, um diese Frage zu klären.*

Zwis­chen den Parteien beste­ht seit Jan­u­ar 2017 ein Arbeitsver­hält­nis. Sie waren im stre­it­i­gen Zeitraum an den Man­teltar­ifver­trag für die Zeitar­beit in der Fas­sung vom 17. Sep­tem­ber 2013 gebun­den. Der Tar­ifver­trag regelt, dass Mehrar­beit­szuschläge in Höhe von 25 % für Zeit­en gezahlt wer­den, die im jew­eili­gen Kalen­der­monat über eine bes­timmte Zahl geleis­teter Stun­den hin­aus­ge­hen. Der Kläger macht Mehrar­beit­szuschläge für August 2017 gel­tend, in dem er 121,75 Stun­den tat­säch­lich gear­beit­et hat. Daneben hat er in diesem Monat in der Fün­f­tage­woche für zehn Arbeit­stage Erhol­ung­surlaub in Anspruch genom­men. Die Beklagte hat dafür 84,7 Stun­den abgerech­net. Die tar­ifver­tragliche Schwelle, die über­schrit­ten wer­den muss, damit in diesem Monat Mehrar­beit­szuschläge zu leis­ten sind, liegt bei 184 Stun­den. Der Kläger meint, ihm stün­den Mehrar­beit­szuschläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerech­neten Stun­den einzubeziehen seien.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Der Zehnte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ersucht den Gericht­shof der Europäis­chen Union zu klären, ob die tar­i­fliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Char­ta der Grun­drechte der Europäis­chen Union und Art. 7 der Arbeit­szeitrichtlin­ie 2003/88/EG vere­in­bar ist. Die Ausle­gung des Tar­ifver­trags lässt es nicht zu, Urlaub­szeit­en bei der Berech­nung der Mehrar­beit­szuschläge zu berück­sichti­gen. Klärungs­bedürftig ist, ob der Tar­ifver­trag damit einen union­srechtlich unzuläs­si­gen Anreiz begrün­det, auf Urlaub zu verzichten.

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