1. Eine Ver­sorgungszusage in ein­er Betrieb­svere­in­barung, die der Witwe/dem Witwer ein­er Arbeitnehmerin/eines Arbeit­nehmers eine Witwen-/Witwer­rente zusagt, begrün­det auch im Falle des Beste­hens ein­er einge­tra­ge­nen Lebenspart­ner­schaft nach dem Lebenspart­ner­schafts­ge­setz (LPartG) zwis­chen der ver­stor­be­nen Arbeitnehmerin/dem ver­stor­be­nen Arbeit­nehmer und der Hinterbliebenen/dem Hin­terbliebe­nen dieser Arbeitnehmerin/dieses Arbeit­nehmers einen Anspruch gegen den Ver­sorgungsträger, sofern die übri­gen Anspruchsvo­raus­set­zun­gen in der Ver­sorgungszusage vorliegen. 

2. Bei ein­er Hin­terbliebe­nen­ver­sorgungszusage han­delt es sich um einen Ver­trag zugun­sten Drit­ter gem. § 328 BGB, und zwar zu Gun­sten des Hin­terbliebe­nen (wie BAG 15. Okto­ber 2013 — 3 AZR 294/11).

3. Der Auss­chluss eines Anspruchs auf eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung für den Fall, dass die Ehe zwis­chen dem Arbeit­nehmer und seinem Ehe­gat­ten nach Vol­len­dung des 62. Leben­s­jahres des Arbeit­nehmers geschlossen wird, bewirkt eine unmit­tel­bare Benachteili­gung des Arbeit­nehmers wegen seines Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und § 7 AGG (mit BAG 4. August 2015 — 3 AZR 137/13 und gegen LAG Baden-Würt­tem­berg 9. März 2017 — 17 Sa 7/17).

4. Die Fest­set­zung ein­er Alters­gren­ze bei ein­er Hin­terbliebe­nen­ver­sorgungszusage fällt unter die Recht­fer­ti­gungs­fall­gruppe des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Die Frage nach der Zuläs­sigkeit ein­er unter­schiedlichen Behand­lung wegen des Alters ist danach an den Voraus­set­zun­gen des § 10 AGG zu messen (ent­ge­gen BAG 4. August 2015 — 3 AZR 137/13).

5. Bes­timmt eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgungszusage, dass kein Anspruch auf eine Hin­terbliebe­nen­rente beste­ht, wenn die Ehe nach Vol­len­dung des 62. Leben­s­jahres des Arbeit­nehmers geschlossen wird, stellt die Vol­len­dung des 62. Leben­s­jahres — anders als das Ende des Arbeitsver­hält­niss­es oder der Ein­tritt des Ver­sorgungs­falls beim Arbeit­nehmer selb­st — regelmäßig keine Zäsur dar, die es recht­fer­ti­gen kön­nte, in den Bes­tim­mungen über die Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung die Lebens­gestal­tung des Arbeit­nehmers zu Gun­sten der Begren­zung des mit der Ver­sorgungszusage für den Arbeit­ge­ber ver­bun­de­nen Risikos und Aufwands unberück­sichtigt zu lassen. Die Möglichkeit für den ver­sorgungs­berechtigten Arbeit­nehmer, gemäß sein­er Ver­sorgungszusage betriebliche Alter­srente ungekürzt bere­its nach Vol­len­dung seines 62. Leben­s­jahres in Anspruch nehmen zu kön­nen, macht das Datum der Vol­len­dung des 62. Leben­s­jahres nicht zu einem Zeit­punkt, zu dem typ­is­cher­weise ein Arbeitsver­hält­nis sein Ende find­et (ent­ge­gen LAG Baden-Würt­tem­berg 9. März 2017 — 17 Sa 7/17).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…