1. Gegen­stand der Fest­set­zung und damit auch des Beschw­erde­v­er­fahrens ist nicht die Bew­er­tung eines bes­timmten Stre­it­ge­gen­stands, son­dern die Fest­set­zung des Gesamt­stre­itwerts. Für die Frage, ob eine Beschw­erde ganz oder teil­weise begrün­det ist, kommt es also entschei­dend darauf an, ob das durch das Arbeits­gericht gefun­dene Ergeb­nis richtig ist.

2. Bei einem unbez­if­fer­ten Leis­tungsantrag (hier bzgl. Nachteil­saus­gle­ichs) ist der Stre­itwert am angemesse­nen Betrag auszuricht­en, wenn die kla­gende Partei die Fes­tle­gung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. 

Ggf. hat das Gericht den Stre­itwert im Hin­blick auf einen ihm angemessen und bil­lig erscheinen­den Betrag auch höher festzuset­zen, als dies ein­er angegebe­nen Größen­vorstel­lung der kla­gen­den Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 – VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Stre­it­stand aus­führlich: OLG Saar­brück­en 26. Novem­ber 2009 – 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).

3. Die in § 1a Abs. 2 KSchG fest­gelegte Höhe des geset­zlichen Abfind­ungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin aus­ge­drück­ten geset­zge­berischen Wer­tung als Berech­nungs­grund­lage beim Nachteil­saus­gle­ich nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herange­zo­gen wer­den (vgl. BAG 7. Novem­ber 2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 35 — 38). 

4. Der Umstand, dass der mit der Klage für den Nachteil­saus­gle­ich gel­tend gemachte Betrag voraus­sichtlich nicht in vollem Umfang zu real­isieren sein wird, recht­fer­tigt es in der vor­liegen­den Kon­stel­la­tion (Leis­tungsantrag) nicht, bei der Berech­nung des Gesamt­stre­itwerts einen gerin­geren Betrag in Ansatz zu bringen. 

5. Nach dem sach­di­en­lichen Über­gang von einem Leis­tungs- auf einen Fest­stel­lungsantrag nach Anzeige der Neu­masse­un­zulänglichkeit kann regelmäßig auf den Nom­i­nal­be­trag der Forderung nicht mehr abgestellt wer­den (vgl. BGH 3. Feb­ru­ar 1988 – VIII ZR 276/87).

Der Massegläu­biger, der sich mit dem Über­gang auf einen Fest­stel­lungsantrag im Ergeb­nis einem Insol­ven­zver­fahren unter­wirft, bringt damit zum Aus­druck, dass es ihm um den Bestand sein­er Forderung nur noch im Rah­men der zu erre­ichen­den Quote geht. 

6. Wird der Nachteil­saus­gle­ich­sanspruch als Hil­f­santrag gel­tend gemacht, kommt es für die Bew­er­tung auf den Zeit­punkt an, zu dem über den Antrag entsch­ieden wird.

7. Ist die kla­gende Partei zu diesem Zeit­punkt angesichts ein­er Neu­masse­un­zulänglichkeit­sanzeige sach­di­en­lich auf einen Fest­stel­lungsantrag überge­gan­gen, kann die Werthaltigkeit des Antrags bei ver­ständi­ger Ausle­gung nicht unberück­sichtigt bleiben. 

8. Bei der Bil­dung des Gesamt­stre­itwerts sind die Werte für den Kündi­gungss­chutzantrag und für den Nachteil­saus­gle­ich­santrag nicht zusammenzurechnen. 

9. Gle­ich­es gilt für die Werte für Kündi­gungss­chutzantrag und Wiedereinstellungsantrag.

10. Wer­den im Rah­men eines Kündi­gungss­chutzver­fahrens Auskün­fte im Zusam­men­hang mit einem behaupteten Betrieb­süber­gang gefordert, sind diese mit einem hal­ben Brut­tomonatsver­di­enst angemessen bew­ertet (vgl. dazu LAG Berlin-Bran­den­burg 7. August 2017 — 17 Ta (Kost) 6070/17, zu Nr. 1 der Gründe), wenn es darum geht, die Aus­sicht­en ein­er Klage gegen den ver­meintlichen Betrieb­ser­wer­ber bew­erten zu kön­nen bzw. die Klage gegen diesen vorzubereiten. 

Dienen die Auskün­fte bei ver­ständi­ger Ausle­gung des Antrags allein der Schlüs­sig­machung der Klage gegen den Veräußer­er oder einen zugle­ich mitverk­lagten Erwer­ber, entspricht das der Kon­stel­la­tion bei der Stufen­klage (§ 44 GKG). 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…