Bei der Stufen­zuord­nung nach Begrün­dung eines Arbeitsver­hält­niss­es, auf das der Tar­ifver­trag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Vere­ini­gung der kom­mu­nalen Arbeit­ge­berver­bände (VKA) gel­tenden Fas­sung anzuwen­den ist, sind Zeit­en ein­schlägiger Beruf­ser­fahrung aus vorheri­gen befris­teten Arbeitsver­hält­nis­sen mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber zu berück­sichti­gen, wenn die Wiedere­in­stel­lung für eine gle­ich­w­er­tige oder gle­ichar­tige Tätigkeit erfol­gt („hor­i­zon­tale“ Wiedere­in­stel­lung) und es zu kein­er län­geren als ein­er sechsmonati­gen rechtlichen Unter­brechung zwis­chen den Arbeitsver­hält­nis­sen gekom­men ist.

Die Klägerin war im Zeitraum vom 5. August 1996 bis 31. Juli 2008 mit kurzen Unter­brechun­gen auf­grund mehrerer befris­teter Arbeitsver­hält­nisse bei der beklagten Stadt als Erzieherin in ein­er Kindertagesstätte beschäftigt. Als solche ist die Klägerin auch in dem seit dem 4. August 2008 beste­hen­den, unbe­fris­teten Arbeitsver­hält­nis mit der Beklagten tätig. Kraft einzelver­traglich­er Bezug­nahme ist der TVöD in der im Bere­ich der VKA jew­eils gel­tenden Fas­sung anzuwen­den. Die nach ihrer Wiedere­in­stel­lung zum 4. August 2008 nach § 16 TVöD (VKA) vorzunehmende Stufen­zuord­nung erfol­gte ohne voll­ständi­ge Berück­sich­ti­gung der in den vor­ange­gan­genen Arbeitsver­hält­nis­sen mit der Beklagten erwor­be­nen ein­schlägi­gen Beruf­ser­fahrung. Das hält die Klägerin für fehler­haft. Sie meint, sie sei ab dem 1. März 2015 der Stufe 6 ihrer Ent­gelt­gruppe zuzuord­nen und entsprechend zu vergüten. 

Das Arbeits­gericht hat dem entsprechen­den Fest­stel­lungsantrag stattgegeben. Auf die Beru­fung der Beklagten hat das Lan­desar­beits­gericht unter teil­weis­er Abän­derung des arbeits­gerichtlichen Urteils der Klägerin ab 1. März 2015 die Stufe 4 zuge­bil­ligt und die Klage im Übri­gen abgewiesen. Die auf die Wieder-her­stel­lung des Urteils des Arbeits­gerichts gerichtete Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Die Begrün­dung des Arbeitsver­hält­niss­es am 4. August 2008 ist eine Ein­stel­lung iSd. § 16 TVöD (VKA). Bei der nach der Ein­stel­lung vorzunehmenden Zuord­nung der Klägerin zu ein­er Stufe ihrer Ent­gelt­gruppe waren unter Berück­sich­ti­gung des Benachteili­gungsver­bots des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG alle Zeit­en ein­schlägiger Beruf­ser­fahrung als Erzieherin aus den vorheri­gen befris­teten Arbeitsver­hält­nis­sen mit der Beklagten zu berück­sichti­gen. Dem ste­hen die rechtlichen Unter­brechun­gen zwis­chen den einzel­nen Befris­tun­gen nicht ent­ge­gen. Solche sind jeden­falls dann unschädlich, wenn sie wie im Fall der Klägerin jew­eils nicht länger als sechs Monate dauern. Diese war daher bei ihrer Ein­stel­lung im August 2008 bere­its der Stufe 5 ihrer Ent­gelt­gruppe zuzuord­nen. Im März 2015 war sie daraus in die begehrte Stufe 6 aufgestiegen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…