Tarifauslegung — Mineralbrunnen-Industrie — bezahlte Essenspause — Bedeutung der Formulierung „unter Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs“ im Tarifwortlaut — allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 08.10.2020, AZ 15 Sa 52/19

Aus­gabe: 10–2020

1. Die in § 3 Abs. I Nr. 4 Buchst. d Zusatz-Tar­ifver­trag für die Arbeit­nehmer der Min­er­al­brun­nen-Indus­trie Baden-Würt­tem­berg vom 18.03.1997 enthal­tene For­mulierung „unter Aufrechter­hal­tung des Betrieb­sablaufs“ ist im Sinne ein­er Anspruchsvo­raus­set­zung auszule­gen, die erfüllt sein muss, damit ein in Schichtar­beit beschäftigter Arbeit­nehmer die tar­ifver­traglich geregelte bezahlte Essenspause ver­lan­gen kann.

2. Sinn und Zweck ein­er tar­ifver­traglich geregel­ten Bezahlung von Essenspausen kann das Hon­ori­eren ein­er beson­deren Belas­tung sein, die ein­tritt, wenn der Betrieb­sablauf während der Essenspausen nicht unter­brochen wird und infolgedessen die Schichtar­beit­er inner­halb ihrer Schicht die Pausen oft zeit­ver­set­zt nehmen müssen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…

 
 
 
 

Tarifauslegung — Mineralbrunnen-Industrie — bezahlte Essenspause — Bedeutung der Formulierung „unter Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs“ im Tarifwortlaut — allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 08.10.2020, AZ 15 Sa 52/19

Aus­gabe: 10–2020

1. Die in § 3 Abs. I Nr. 4 Buchst. d Zusatz-Tar­ifver­trag für die Arbeit­nehmer der Min­er­al­brun­nen-Indus­trie Baden-Würt­tem­berg vom 18.03.1997 enthal­tene For­mulierung „unter Aufrechter­hal­tung des Betrieb­sablaufs“ ist im Sinne ein­er Anspruchsvo­raus­set­zung auszule­gen, die erfüllt sein muss, damit ein in Schichtar­beit beschäftigter Arbeit­nehmer die tar­ifver­traglich geregelte bezahlte Essenspause ver­lan­gen kann.

2. Sinn und Zweck ein­er tar­ifver­traglich geregel­ten Bezahlung von Essenspausen kann das Hon­ori­eren ein­er beson­deren Belas­tung sein, die ein­tritt, wenn der Betrieb­sablauf während der Essenspausen nicht unter­brochen wird und infolgedessen die Schichtar­beit­er inner­halb ihrer Schicht die Pausen oft zeit­ver­set­zt nehmen müssen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…