Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 19.03.2022, AZ 1 Sa 36/21

Aus­gabe: 3 — 2022

Eben­so wie nach den §§ 29a ff TVÜ-VKA erfol­gt die Über­leitung der Beschäftigten in die ab dem 1. Jan­u­ar 2017 gel­tende Ent­gel­tord­nung (hier: in die P‑Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege) in zwei Schrit­ten: Im ersten Schritt wer­den alle Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 des Anhangs F in die P‑Tabelle übergeleit­et; im zweit­en Schritt kön­nen die Beschäftigten, für die sich nach der neuen Ent­gel­tord­nung eine höhere Ein­grup­pierung ergibt, nach § 3 Abs. 1 des Anhangs F einen Antrag auf Höher­grup­pierung stellen. Im zweit­ge­nan­nten Fall erfol­gt die Höher­grup­pierung nicht stufen­gle­ich, son­dern betragsmäßig. Diese Dif­feren­zierung ist im Hin­blick auf den ver­fas­sungsrechtlichen Gle­ich­heitssatz nicht zu beanstanden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…