Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 06.05.2021, AZ 5 Sa 1292/20

Aus­gabe: 07–2021

Dem EuGH fehlt gem. Art. 153 Abs. 5 AEUV die Kom­pe­tenz, zu Fra­gen der Arbeitsvergü­tung Stel­lung zu nehmen.

Die Entschei­dung dieses Gerichts vom 14.05.2019 hat kein­er­lei Auswirkun­gen auf die Dar­legungs- und Beweis­last in einem Überstundenprozess,
jeden­falls insoweit nicht, als es um die Frage der arbeit­ge­ber­seit­i­gen Ver­an­las­sung (Anord­nung, Dul­dung, Bil­li­gung, Notwendigkeit) geht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/bsndpr…