Unternehmensmitbestimmung in einer durch Umwandlung gegründeten SE

 

Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 20.08.2020, AZ 1 ABR 43/18 (A)

Aus­gabe: 08–2020

Der Erste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat ein Vor­abentschei­dungser­suchen an den Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) gerichtet. Mit diesem sollen die Anforderun­gen an eine auf Vere­in­barung beruhende Unternehmensmitbes­tim­mung bei der Grün­dung ein­er Soci­etas Europaea (SE) durch Umwand­lung ein­er par­itätisch mitbes­timmten Aktienge­sellschaft gek­lärt werden. 

Die Arbeit­ge­berin hat­te ursprünglich die Rechts­form ein­er Aktienge­sellschaft deutschen Rechts. Für sie galt das Mitbes­tim­mungs­ge­setz. Demzu­folge war bei ihr ein 16köpfiger Auf­sicht­srat gebildet, der jew­eils zur Hälfte von Auf­sicht­sratsmit­gliedern der Anteil­seign­er und der Arbeit­nehmer beset­zt war. Zwei Auf­sicht­sratsmit­glieder der Arbeit­nehmer waren von Gew­erkschaften vorgeschla­gen und in einem von den Wahlen der übri­gen Arbeit­nehmervertreter getren­nten Wahl­gang gewählt wor­den. Im Jahr 2014 wurde die Arbeit­ge­berin in eine SE umge­wan­delt. Derzeit ver­fügt sie über einen 18köpfigen — eben­falls par­itätisch beset­zten — Auf­sicht­srat, bei dem ein Teil der auf die Arbeit­nehmer ent­fal­l­en­den Sitze für von Gew­erkschaften vorgeschla­gene und von den Arbeit­nehmern zu wäh­lende Per­so­n­en reserviert ist. Die dazu zwis­chen der Arbeit­ge­berin und dem beson­deren Ver­hand­lungs­gremi­um abgeschlossene Beteili­gungsvere­in­barung nach dem SE-Beteili­gungs­ge­setz (SEBG) sieht die Möglichkeit ein­er Verkleinerung des Auf­sicht­srats auf zwölf Mit­glieder vor. In diesem Fall kön­nen die Gew­erkschaften zwar Wahlvorschläge für die Auf­sicht­sratsmit­glieder der Arbeit­nehmer unter­bre­it­en; ein getren­nter Wahl­gang find­et insoweit aber nicht statt.

Die antrag­stel­len­den Gew­erkschaften haben gel­tend gemacht, die Regelun­gen über die Bil­dung des verklein­erten Auf­sicht­srats seien unwirk­sam; sie ver­stießen gegen § 21 Abs. 6 SEBG*. Nach der Umwand­lung in eine SE müsse den Gew­erkschaften weit­er­hin ein auss­chließlich­es Vorschlagsrecht für eine bes­timmte Anzahl von Sitzen der Arbeit­nehmervertreter im Auf­sicht­srat zuste­hen. Die Vorin­stanzen haben das Begehren abgewiesen. 

Der Erste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat den EuGH angerufen. Bei der Grün­dung ein­er SE durch Umwand­lung ein­er par­itätisch mitbes­timmten Aktienge­sellschaft gibt § 21 Abs. 6 SEBG vor, dass in der Beteili­gungsvere­in­barung zur Mitbes­tim­mung ein geson­dertes Auswahlver­fahren für von Gew­erkschaften vorgeschla­gene Auf­sicht­sratsmit­glieder der Arbeit­nehmer zu gewährleis­ten ist. Für den Sen­at ist entschei­dungser­he­blich, ob dieses Ver­ständ­nis des nationalen Rechts mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlin­ie 2001/86/EG des Rates vom 8. Okto­ber 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäis­chen Gesellschaft hin­sichtlich der Beteili­gung der Arbeit­nehmer vere­in­bar ist.** Für deren Ausle­gung ist der EuGH zuständig.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…

 
 
 
 

Unternehmensmitbestimmung in einer durch Umwandlung gegründeten SE

 

Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 20.08.2020, AZ 1 ABR 43/18 (A)

Aus­gabe: 08–2020

Der Erste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat ein Vor­abentschei­dungser­suchen an den Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) gerichtet. Mit diesem sollen die Anforderun­gen an eine auf Vere­in­barung beruhende Unternehmensmitbes­tim­mung bei der Grün­dung ein­er Soci­etas Europaea (SE) durch Umwand­lung ein­er par­itätisch mitbes­timmten Aktienge­sellschaft gek­lärt werden. 

Die Arbeit­ge­berin hat­te ursprünglich die Rechts­form ein­er Aktienge­sellschaft deutschen Rechts. Für sie galt das Mitbes­tim­mungs­ge­setz. Demzu­folge war bei ihr ein 16köpfiger Auf­sicht­srat gebildet, der jew­eils zur Hälfte von Auf­sicht­sratsmit­gliedern der Anteil­seign­er und der Arbeit­nehmer beset­zt war. Zwei Auf­sicht­sratsmit­glieder der Arbeit­nehmer waren von Gew­erkschaften vorgeschla­gen und in einem von den Wahlen der übri­gen Arbeit­nehmervertreter getren­nten Wahl­gang gewählt wor­den. Im Jahr 2014 wurde die Arbeit­ge­berin in eine SE umge­wan­delt. Derzeit ver­fügt sie über einen 18köpfigen — eben­falls par­itätisch beset­zten — Auf­sicht­srat, bei dem ein Teil der auf die Arbeit­nehmer ent­fal­l­en­den Sitze für von Gew­erkschaften vorgeschla­gene und von den Arbeit­nehmern zu wäh­lende Per­so­n­en reserviert ist. Die dazu zwis­chen der Arbeit­ge­berin und dem beson­deren Ver­hand­lungs­gremi­um abgeschlossene Beteili­gungsvere­in­barung nach dem SE-Beteili­gungs­ge­setz (SEBG) sieht die Möglichkeit ein­er Verkleinerung des Auf­sicht­srats auf zwölf Mit­glieder vor. In diesem Fall kön­nen die Gew­erkschaften zwar Wahlvorschläge für die Auf­sicht­sratsmit­glieder der Arbeit­nehmer unter­bre­it­en; ein getren­nter Wahl­gang find­et insoweit aber nicht statt.

Die antrag­stel­len­den Gew­erkschaften haben gel­tend gemacht, die Regelun­gen über die Bil­dung des verklein­erten Auf­sicht­srats seien unwirk­sam; sie ver­stießen gegen § 21 Abs. 6 SEBG*. Nach der Umwand­lung in eine SE müsse den Gew­erkschaften weit­er­hin ein auss­chließlich­es Vorschlagsrecht für eine bes­timmte Anzahl von Sitzen der Arbeit­nehmervertreter im Auf­sicht­srat zuste­hen. Die Vorin­stanzen haben das Begehren abgewiesen. 

Der Erste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat den EuGH angerufen. Bei der Grün­dung ein­er SE durch Umwand­lung ein­er par­itätisch mitbes­timmten Aktienge­sellschaft gibt § 21 Abs. 6 SEBG vor, dass in der Beteili­gungsvere­in­barung zur Mitbes­tim­mung ein geson­dertes Auswahlver­fahren für von Gew­erkschaften vorgeschla­gene Auf­sicht­sratsmit­glieder der Arbeit­nehmer zu gewährleis­ten ist. Für den Sen­at ist entschei­dungser­he­blich, ob dieses Ver­ständ­nis des nationalen Rechts mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlin­ie 2001/86/EG des Rates vom 8. Okto­ber 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäis­chen Gesellschaft hin­sichtlich der Beteili­gung der Arbeit­nehmer vere­in­bar ist.** Für deren Ausle­gung ist der EuGH zuständig.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…