Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 01.04.2022, AZ 10 Sa 62/21

Aus­gabe: 04–2022

§ 9 BUrlG find­et keine analoge Anwen­dung, wenn ein nicht arbeit­sun­fähig erkrank­ter Arbeit­nehmer während seines Urlaubs auf­grund ein­er Quar­an­täneanord­nung des Gesund­heit­samtes nach einem Kon­takt mit ein­er mit COVID-19 infizierten Per­son die Woh­nung nicht ver­lassen darf. Der Urlaub­sanspruch eines solchen Arbeit­nehmers wird vielmehr im Umfang des vom Arbeit­ge­ber gewährten Urlaubs erfüllt, und das Urlaub­sguthaben des Arbeit­nehmers ver­ringert sich um die entsprechen­den Tage.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…