Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.01.2022, AZ 6 Sa 1163/20

Ausgabe: 12-2021

Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer die Zahlung einer variablen Vergütung, deren Höhe sich nach Parametern richten soll, die schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr zwingend festgestellt werden müssen, so kann sich der Arbeitgeber mit Blick auf diese aktuelle Gesetzeslage nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Er macht sich vielmehr schadensersatzpflichtig, wenn er die notwendigen Parameter nicht nach alter Rechtslage feststellt und/oder wenn er nicht mit dem Mitarbeiter eine aktualisierende Änderung der vertraglichen Grundlage anstrebt.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…