1.Im arbeits­gerichtlichen Ver­fahren kommt wegen der gegenüber § 937 Abs. 2 ZPO vor­rangi­gen Son­der­regelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG die Zurück­weisung eines Antrages auf Erlass ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung nur in drin­gen­den Fällen in Betra­cht. Anderen­falls — und das ist der Regelfall — muss mit der Kam­mer unter Hinzuziehung der ehre­namtlichen Richter auf­grund mündlich­er Ver­hand­lung entsch­ieden werden. 

2.Der drin­gende Fall im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG liegt nur vor, wenn im Inter­esse eines effek­tiv­en Rechtss­chutzes die War­nung des Geg­n­ers oder die Zeit­dauer, die mit der Anber­au­mung ein­er mündlichen Ver­hand­lung ver­bun­den ist, ver­mieden wer­den muss und die zeitliche Dringlichkeit nicht auf ein zöger­lich­es Ver­hal­ten des Antrag­stellers zurück­zuführen ist. Der drin­gende Fall geht in seinen Anforderun­gen damit deut­lich über die des bei einst­weili­gen Ver­fü­gun­gen ohne­hin stets erforder­lichen Ver­fü­gungs­grun­des hin­aus. Sein Anwen­dungs­bere­ich ist eng zu fassen, da mit der Fest­stel­lung des drin­gen­den Fall­es unmit­tel­bar Auswirkun­gen auf die Bes­tim­mung des geset­zlichen Richters und auf den Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs ver­bun­den sind. 

3.Wegen der unmit­tel­bar Ver­fahrens­grun­drechte betr­e­f­fend­en Auswirkun­gen ist im Falle ein­er Entschei­dung ohne mündliche Ver­hand­lung stets eine zumin­d­est kurze Begrün­dung für die Fest­stel­lung des drin­gen­den Falls zu fordern. 

4.Lässt eine arbeits­gerichtliche Entschei­dung, in der ein Antrag auf Erlass ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung ohne mündliche Ver­hand­lung im Wege der Alleinentschei­dung durch den Vor­sitzen­den zurück­gewiesen wird, mit keinem Wort erken­nen, dass die beson­deren Anforderun­gen des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG gese­hen und geprüft wor­den sind und liegt auch darüber hin­aus erkennbar kein drin­gen­der Fall vor, beruht die Entschei­dung auf einem schw­er­wiegen­den Verfahrensfehler. 

5.Schwerwiegende, Ver­fahrens­grun­drechte berührende Ver­fahrens­fehler ein­er erstin­stan­zlichen Entschei­dung kön­nen in Anwen­dung der §§ 78 Satz 1 ArbGG, 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhe­bung und Zurück­ver­weisung des Ver­fahrens an das Arbeits­gericht führen; § 68 ArbGG find­et im Beschw­erde­v­er­fahren keine Anwendung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…