Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 27.01.2023, AZ 9 AZR 245/19

Aus­gabe: 01–2023

Der Anspruch auf geset­zlichen Min­desturlaub aus einem Urlaub­s­jahr, in dem der Arbeit­nehmer tat­säch­lich gear­beit­et hat, bevor er aus gesund­heitlichen Grün­den an der Inanspruch­nahme seines Urlaubs gehin­dert war, erlis­cht regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Über­tra­gungszeitraums von 15 Monat­en, wenn der Arbeit­ge­ber ihn rechtzeit­ig in die Lage ver­set­zt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies fol­gt aus ein­er richtlin­ienkon­for­men Ausle­gung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.

Der als schwer­be­hin­dert­er Men­sch anerkan­nte Kläger ist bei der beklagten Flughafenge­sellschaft als Fracht­fahrer im Geschäfts­bere­ich Boden­verkehrs­di­en­ste beschäftigt. In der Zeit vom 1. Dezem­ber 2014 bis min­destens August 2019 kon­nte er wegen voller Erwerb­s­min­derung aus gesund­heitlichen Grün­den seine Arbeit­sleis­tung nicht erbrin­gen und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Mit sein­er Klage hat er ua. gel­tend gemacht, ihm ste­he noch Resturlaub aus dem Jahr 2014 zu. Dieser sei nicht ver­fall­en, weil die Beklagte ihren Obliegen­heit­en, an der Gewährung und Inanspruch­nahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekom­men sei.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers, die wegen stre­it­iger Urlaub­sansprüche aus weit­eren Jahren aus prozes­sualen Grün­den zurück­zuweisen war, hat­te hin­sichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 über­wiegend Erfolg. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Beklagten ver­fiel der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Klägers nicht allein aus gesund­heitlichen Gründen.

Grund­sät­zlich erlöschen Urlaub­sansprüche nur dann am Ende des Kalen­der­jahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zuläs­si­gen Über­tra­gungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG), wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer zuvor durch Erfül­lung sog. Auf­forderungs- und Hin­weisobliegen­heit­en in die Lage ver­set­zt hat, seinen Urlaub­sanspruch wahrzunehmen, und der Arbeit­nehmer den Urlaub den­noch aus freien Stück­en nicht genom­men hat. Beson­der­heit­en beste­hen, wenn der Arbeit­nehmer seinen Urlaub aus gesund­heitlichen Grün­den nicht nehmen konnte.

Nach bish­eriger Sen­at­srecht­sprechung gin­gen die geset­zlichen Urlaub­sansprüche in einem solchen Fall – bei fort­dauern­der Arbeit­sun­fähigkeit – ohne weit­eres mit Ablauf des 31. März des zweit­en Fol­ge­jahres unter („15-Monats­frist“). Diese Recht­sprechung hat der Sen­at in Umset­zung der Vor­gaben des Europäis­chen Gericht­shofs auf­grund der Vor­abentschei­dung vom 22. Sep­tem­ber 2022 (- C‑518/20 und C‑727/20 – [Fra­port]), um die ihn der Sen­at durch Beschluss vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) ersucht hat, weiterentwickelt.

Danach ver­fällt weit­er­hin der Urlaub­sanspruch mit Ablauf der 15-Monats­frist, wenn der Arbeit­nehmer seit Beginn des Urlaub­s­jahres durchge­hend bis zum 31. März des zweit­en auf das Urlaub­s­jahr fol­gen­den Kalen­der­jahres aus gesund­heitlichen Grün­den daran gehin­dert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeit­ge­ber seinen Mitwirkung­sobliegen­heit­en nachgekom­men ist, weil diese nicht zur Inanspruch­nahme des Urlaubs hät­ten beitra­gen können.

Anders ver­hält es sich jedoch, wenn der Arbeit­nehmer – wie vor­liegend der Kläger – im Urlaub­s­jahr tat­säch­lich gear­beit­et hat, bevor er voll erwerb­s­ge­mindert oder krankheits­be­d­ingt arbeit­sun­fähig gewor­den ist. In dieser Fal­lkon­stel­la­tion set­zt die Befris­tung des Urlaub­sanspruchs regelmäßig voraus, dass der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer rechtzeit­ig vor Ein­tritt der Arbeit­sun­fähigkeit in die Lage zu ver­set­zt hat, seinen Urlaub auch tat­säch­lich zu nehmen.
Der für das Jahr 2014 im Umfang von 24 Arbeit­sta­gen noch nicht erfüllte Urlaub­sanspruch kon­nte danach nicht allein deshalb mit Ablauf des 31. März 2016 erlöschen, weil der Kläger nach Ein­tritt sein­er vollen Erwerb­s­min­derung min­destens bis August 2019 aus gesund­heitlichen Grün­den außer­stande war, seinen Urlaub anzutreten. Der Resturlaub blieb ihm für dieses Jahr vielmehr erhal­ten, weil die Beklagte ihren Mitwirkung­sobliegen­heit­en bis zum 1. Dezem­ber 2014 nicht nachgekom­men ist, obwohl ihr dies möglich war.

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