Arbeits­gericht Mannheim, Beschluss vom 14.07.2023, AZ 7 Ca 139/22

Aus­gabe: 07 — 08/2023

1. Einzelfal­l­entschei­dung zur Frage der angemesse­nen Vergü­tung eines Betriebsratsvorsitzenden

2.Soweit ein Betrieb­sratsmit­glied Vergü­tungsansprüche mit dem Argu­ment gel­tend macht, diese hätte er auf ein­er ihm ange­bote­nen, aber von ihm aus­geschla­ge­nen Stelle erzielt, set­zt dies jeden­falls voraus, dass sämtliche Voraus­set­zun­gen zum Abschluss eines entsprechen­den Arbeitsver­trages vor­liegen, die Bek­lei­dung der Stelle also auss­chließlich noch vom Willen des Betrieb­sratsmit­glieds abhängt. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Zeit­punkt der Auss­chla­gung der Stelle die für den Abschluss des Arbeitsver­trages erforder­liche Zus­tim­mung des Auf­sicht­srats fehlt.

3. Auf Stel­lenange­bote des Arbeit­ge­bers, die dem Betrieb­sratsmit­glied allein auf­grund seines Betrieb­srat­samtes in Aus­sicht gestellt wur­den, kann sich das Betrieb­sratsmit­glied zur Begrün­dung von Vergü­tungsansprüchen nach § 78 Satz 2 BetrVG nicht berufen.

4. Auch eine jahre­lange Zahlung­sprax­is kann keinen Ver­trauen­statbe­stand für Zahlun­gen für die Zukun­ft begrün­den, wenn diese Zahlun­gen gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen.

5. Die Fest­set­zung des Werts des Stre­it­ge­gen­standes nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist hin­sichtlich bez­if­fer­t­er Zahlungsanträge im Regelfall nicht erforderlich.

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