Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 11.03.2022, AZ 10 Sa 66/21

Aus­gabe: 3 — 2022

1. Das Maß der einem Beschäftigten des öffentlichen Dien­stes abzu­ver­lan­gen­den Loy­al­ität gegenüber der Ver­fas­sung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TV‑L bes­timmt sich nach der Stel­lung und dem Auf­gabenkreis, der dem Beschäftigten laut Arbeitsver­trag über­tra­gen ist. Der Beschäftigte schuldet lediglich ein solch­es Maß an poli­tis­ch­er Loy­al­ität, das für die funk­tion­s­gerechte Ver­rich­tung sein­er Tätigkeit unverzicht­bar ist (im Anschluss an BAG 6. Sep­tem­ber 2011 — 2 AZR 372/11 -).

2. Auch Arbeit­nehmer, die nur eine “ein­fache” poli­tis­che Treuepflicht trifft, müssen ein Min­dest­maß an Ver­fas­sungstreue insoweit auf­brin­gen, als sie nicht darauf aus­ge­hen dür­fen, den Staat, die Ver­fas­sung oder deren Organe zu beseit­i­gen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Das gilt gle­icher­maßen für den dien­stlichen wie den außer­di­en­stlichen Bere­ich. Han­delt ein Arbeit­nehmer diesen Anforderun­gen zuwider, kann dies ein Grund für eine ver­hal­tens­be­d­ingte Kündi­gung sein, wenn durch den Loy­al­itätsver­stoß eine konkrete Störung des Arbeitsver­hält­niss­es einge­treten ist (im Anschluss an BAG 6. Sep­tem­ber 2012 — 2 AZR 372/11 — ).

3. Zur Ausle­gung des Begriffs “Ermäch­ti­gungs­ge­setz”

4. Die Gle­ich­set­zung des 3. Bevölkerungss­chutzge­set­zes vom 18. Novem­ber 2020 mit dem “Gesetz zur Behe­bung der Not von Volk und Reich” (“Ermäch­ti­gungs­ge­setz”) vom 24. März 1933 und die nach­fol­gende Aufzäh­lung “Zwangsimp­fung, Weg­nehmen der Kinder, Schut­z­los in der eige­nen Woh­nung, Geschlossene Gren­zen, Arbeitsver­bot, Gefäng­nis” macht die geset­zgeben­den Organe verächtlich.

5. Veröf­fentlicht eine Polizeiärztin in ein­er Son­ntagszeitung eine Anzeige mit diesem Inhalt, ver­stößt sie in so schw­er­wiegen­dem Maß gegen ihre ein­fache poli­tis­che Treuepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV‑L, dass eine ordentliche Kündi­gung auch ohne vor­ange­gan­gene Abmah­nung gerecht­fer­tigt ist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…