Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 02.02.2021, AZ 10 Sa 52/18

Aus­gabe: 2–2021

1. Die schuld­hafte Ver­let­zung der sich aus § 5 Abs 1 Satz 1 EFZG ergeben­den (Neben-)Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fort­dauer ein­er Arbeit­sun­fähigkeit kann — je nach den Umstän­den des Einzelfalls — einen zur Kündi­gung berechti­gen­den Grund im Ver­hal­ten des Arbeit­nehmers i.S.v. § 1 Abs 2 Satz 1 KSchG darstellen.

2. Es gibt kein Min­dest­maß an Abmah­nun­gen, bevor ein Arbeit­ge­ber eine sozial gerecht­fer­tigte Kündi­gung aussprechen kann.

3. Nachträglich einge­tretene Umstände kön­nen für die gerichtliche Beurteilung insoweit von Bedeu­tung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündi­gung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…