Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 24.03.2022, AZ 10 Sa 76/20

Aus­gabe: 3 — 2022

1. Auch in einem Tar­ifver­trag kann als Inhalt­snorm eine Ver­tragsstrafe vere­in­bart sein, deren Inhalt für den Fall ein­er nicht ord­nungs­gemäßen Erfül­lung ein­er tar­ifver­traglichen Verpflich­tung eine Verpflich­tung zu ein­er weit­eren Lohn­er­höhung der Arbeit­nehmer sein kann.

2. Verpflichtet sich der Arbeit­ge­ber in einem Haus­tar­ifver­trag zur Zahlung von (weit­eren) Lohn­er­höhun­gen für die Arbeit­nehmer, falls er bes­timmte betriebliche san­itäre Ein­rich­tun­gen nicht frist­gerecht grund­saniert, so ist durch Ausle­gung des Tar­ifver­trages zu ermit­teln, ob es sich dabei um eine Ver­tragsstrafe handelt.

3. Eine solche Ver­tragsstrafe kann jeden­falls nach dem Grund­satz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angepasst und ggf. angemessen her­abge­set­zt werden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…