Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 07.10.2019, AZ 18 SaGa 49/19

1. Es bleibt offen, ob es bei angestell­ten Ver­trieb­smi­tar­beit­ern grund­sät­zlich geboten ist, die Vorschrift des § 90a Abs. 1 Satz 2, 2. Halb­satz HGB ana­log an-zuwen­den und die Vere­in­barung eines Wet­tbe­werb­sver­bots nur für den zugewiese­nen Verkaufs­bezirk oder den Kun­denkreis zuzu­lassen. Ein weit­er­re­ichen­des Tätigkeitsver­bot dient jeden­falls dann dem berechtigten Inter­esse des Prinzi­pals, wenn der Außen­di­en­st­mi­tar­beit­er nicht nur durch das Aus­nutzen per­sön­lich­er Kon­tak­te in die Kun­den­beziehun­gen ein­brechen kann, son­dern wenn er über die Kun­denkon­tak­te hin­aus weit­ere Ken­nt­nisse besitzt, an deren Ver­w­er­tung bei der Konkur­renz der Prinzi­pal ein berechtigtes Inter­esse besitzt. Zu solchen Ken­nt­nis­sen des Außen­di­en­st­mi­tar­beit­ers zählen auch Ken­nt­nisse über Preiss­pan­nen, Preisun­ter­gren­zen und die Verkauf­spräferen­zen des Prinzipals.

2. Das schützenswerte Inter­esse der Ver­fü­gungsklägerin lässt sich über die Vere­in­barung ein­er Kun­den­schutzk­lausel nicht effek­tiv absich­ern, falls der Prinzi­pal nicht lediglich mit einem kleinen, gle­ich­bleiben­den Kreis von Großkun­den Geschäfte tätigt, son­dern mit ein­er Vielzahl von wech­sel­nden Kun­den. Dann müsste eine Kun­den­schutzk­lausel ständig neu gefasst und an den sich verän­dern­den Kun­den­stamm angepasst wer­den. Das wäre unprak­tik­a­bel, stets von der Zus­tim­mung des Hand­lungs­ge­hil­fen abhängig und daher für den Prinzi­pal unzumutbar.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…