Die All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen vom 6. Juli 2015 des Tar­ifver­trags über das Sozialka­ssen­ver­fahren im Baugewerbe (VTV), des Bun­desrah­men­tar­ifver­trags für das Baugewerbe (BRTV), des Tar­ifver­trags über die Berufs­bil­dung im Baugewerbe (BBTV) und des Tar­ifver­trags über eine zusät­zliche Altersver­sorgung im Baugewerbe (TZA Bau) sind rechtswirk­sam. Die nach § 5 TVG* geforderten Voraus­set­zun­gen waren erfüllt; ins­beson­dere bestand ein öffentlich­es Inter­esse an den Allgemeinverbindlicherklärungen.

Auf Antrag der Tar­ifver­tragsparteien des Baugewerbes hat das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) am 6. Juli 2015 nach § 5 TVG den Tar­ifver­trag über das Sozialka­ssen­ver­fahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezem­ber 2014, den Bun­desrah­men­tar­ifver­trag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 idF vom 10. Dezem­ber 2014, den Tar­ifver­trag über die Berufs­bil­dung im Baugewerbe (BBTV) vom 10. Dezem­ber 2014 und den Tar­ifver­trag über eine zusät­zliche Altersver­sorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 5. Juni 2014 idF vom 10. Dezem­ber 2014 mit bere­its im Antrag enthal­te­nen Ein­schränkun­gen bezüglich des betrieblichen Gel­tungs­bere­ichs („Große Ein­schränkungsklausel“) für all­ge­mein­verbindlich erk­lärt (AVE VTV 2015, AVE BRTV 2015, AVE BBTV 2015 und AVE TZA Bau 2015).

Die für all­ge­mein­verbindlich erk­lärten Tar­ifverträge regeln das Sozialka­ssen­ver­fahren im Baugewerbe (VTV), die Berufs­bil­dung im Baugewerbe (BBTV), die zusät­zliche Alter­srente im Baugewerbe (TZA Bau) und die Rah­menbe­din­gun­gen der Beschäf­ti­gung im Baugewerbe (BRTV). Bei den Sozialka­ssen des Baugewerbes (SOKA-BAU) han­delt es sich um gemein­same Ein­rich­tun­gen der Tar­ifver­tragsparteien des Baugewerbes (Indus­triegew­erkschaft Bauen-Agrar-Umwelt — IG BAU -, Hauptver­band der Deutschen Bauin­dus­trie e. V. — HDB — und Zen­tralver­band des Deutschen Baugewerbes e. V. — ZDB -). Die Urlaubs- und Lohnaus­gle­ich­skasse erbringt Leis­tun­gen im Urlaubs- und Berufs­bil­dungsver­fahren, die Zusatzver­sorgungskasse des Baugewerbes zusät­zliche Altersver­sorgungsleis­tun­gen. Zur Finanzierung dieser Leis­tun­gen wer­den nach Maß­gabe des VTV Beiträge von den Arbeit­ge­bern erhoben. Durch die AVE gel­ten die Tar­ifverträge nicht nur für die tar­ifge­bun­de­nen Mit­glieder der Tar­ifver­tragsparteien, son­dern auch für alle anderen Arbeit­ge­ber der Branche. Sie sind verpflichtet, die tar­i­flichen Arbeits­be­din­gun­gen einzuhal­ten und Beiträge an die Sozialka­ssen zu leis­ten. Sowohl die Arbeit­ge­ber als auch die Arbeit­nehmer erhal­ten Leis­tun­gen von den Sozialkassen.

Bei den Antrag­stellern han­delt es sich um Arbeit­ge­ber, die nicht Mit­glied ein­er tar­ifver­tragss­chließen­den Arbeit­ge­bervere­ini­gung sind und deshalb nur auf Grund­lage der All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen zu Beitragszahlun­gen herange­zo­gen wur­den. Sie haben die Auf­fas­sung vertreten, § 5 TVG in der seit dem 16. August 2014 gel­tenden Fas­sung sei ver­fas­sungswidrig. Die Tar­ifverträge seien man­gels Tar­if­fähigkeit und/oder Tar­ifzuständigkeit der Tar­ifver­tragsparteien des Baugewerbes unwirk­sam. Im Übri­gen hät­ten die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen für den Erlass der All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen nicht vorgele­gen; ins­beson­dere habe kein öffentlich­es Inter­esse an den All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen bestanden. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Anträge zurück­gewiesen und fest­gestellt, dass die ange­grif­f­e­nen All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen wirk­sam sind.

Die vom Lan­desar­beits­gericht zuge­lasse­nen Rechts­beschw­er­den hat­ten vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die ange­grif­f­e­nen All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen vom 6. Juli 2015 des VTV, des BRTV, des BBTV (soweit über diese eine Entschei­dung erg­ing) und des TZA Bau sind wirk­sam. Ver­fas­sungsrechtliche Bedenken gegen § 5 TVG neuer Fas­sung hat der Sen­at nicht. Dies gilt auch hin­sichtlich der Bes­tim­mung über die All­ge­mein­verbindlicherk­lärung von Tar­ifverträ­gen über gemein­same Ein­rich­tun­gen der Tar­ifver­tragsparteien (§ 5 Abs. 1a TVG). Vernün­ftige Zweifel an der Tar­if­fähigkeit oder der Tar­ifzuständigkeit der Tar­ifver­tragsparteien des Baugewerbes bestanden nicht. Das BMAS durfte annehmen, dass der Erlass der ange­grif­f­e­nen All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen im öffentlichen Inter­esse geboten erschien. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…