Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 24.01.2020, AZ 4 Sa 323/19

1. Sämtliche (Mit-)Erben kön­nen neben der geset­zlich ange­ord­neten (Mit-)Erbengemeinschaft iSv. §§ 2032 ff. BGB eine eigen­ständi­ge und von dieser zu unter­schei­dende Gesellschaft für bürg­er­lichen Rechts (GbR) iSv. §§ 705 ff. BGB grün­den, die auch Arbeit­ge­berin sein kann. 

2. Bei ein­er gem. § 128 HGB ana­log zuläs­si­gen Klage eines Arbeit­nehmers gegen einen Mit­ge­sellschafter der Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts kann dieser ein Zurück­be­hal­tungsrecht der GbR als recht­shin­dernde Einrede gel­tend machen. Dies gilt jedoch nicht für Rechte, die von oder mit Wirkung für die (Mit-)Erbengemeinschaft gel­tend zu machen sind.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…