Erfolgt die psychotherapeutische Tätigkeit in der Erziehungs- und Familienberatungsstelle zu heilkundlichen Zwecken ist hierfür eine Approbation erforderlich und übt der oder die Beschäftigte, dem die Tätigkeit übertragen ist, eine entsprechende Tätigkeit iSv. Teil B XI 18 Entgeltgruppe 14 Entgeltordnung VKA aus. Erfolgt die Tätigkeit dagegen zu dem Zweck, soziale Konflikte zu überwinden oder zu sonstigen nicht heilkundlichen Zwecken, ist die Approbation nicht erforderlich und eine entsprechende Tätigkeit im Sinne des einschlägigen Tätigkeitsmerkmals liegt nicht vor.

Weitere Informationen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…