Arbeits­gericht Koblenz, Beschluss vom 14.10.2020, AZ 7 Ca 1140/20

Aus­gabe: 1–2021

Eine zusam­men­hän­gende Urlaub­s­gewährung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG über min­destens zwölf aufeinan­der­fol­gende Werk­tage (zwei Wochen) liegt auch dann vor, wenn in diesen Zeitraum ein Wochen­feiertag fällt und der Arbeit­nehmer daher rech­ner­isch einen Urlaub­stag weniger “ver­braucht”.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/…