Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 31.08.2020, AZ 1 TaBV 102/19

Aus­gabe: 11–2020

Der GBR ist nach § 50 I BetrVG zuständig für den Abschluss ein­er GBV zur Regelung der Ent­loh­nungs­grund­sätze für AT-Angestellte, wenn ein mit allen — nach Struk­tur und Auf­gabe gle­ichar­ti­gen — Betrieben an densel­ben Man­tel- und Ent­gelt­tar­ifver­trag gebun­denes Unternehmen AT-Angestellte unternehmen­sein­heitlich nach ein­er an die Tar­ifverträge anknüpfend­en Vergü­tungsstruk­tur behan­deln will.

Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen 1. Kam­mer, Beschluss vom 31.08.2020, 1 TaBV 102/19

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