von Rechtsanwalt/Fachanwalt für ArbeitÂsrecht Dr. Michael MeyÂer und RechtÂsanÂwältin Zora Krämer, Neu-Isenberg
Es ist wieder soweit — im FrühÂjahr 2010 in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai 2010 steÂhen die regelmäßiÂgen BetriebÂsratswahlen an. Das betÂrifft Betriebe mit in der Regel fünf ArbeitÂnehmern, also auch KleinÂbeÂtriebe. Für die ArbeitÂgeÂberÂseite sind damit zahlreÂiche FraÂgen verÂbunÂden: Wie gestalÂtet sich der Ablauf einÂer solchen Wahl? Welche Rechte und PflichtÂen hat der ArbeitÂgeÂber? Kann der ArbeitÂgeÂber die WähÂlerliste beeÂinÂflussen? Wie kann der ArbeitÂgeÂber auf Fehler im WahlverÂfahren reagieren? Die nachÂfolÂgenÂden AusÂführunÂgen geben einen kurzen Überblick über den Ablauf der Wahlen, die Rechte, PflichtÂen und EinÂflussmöglichkeitÂen des ArbeitÂgeÂbers und die MöglichkeitÂen auf Fehler im WahlverÂfahren zu reagieren.
I. Wahl des Betriebsrates
Die Wahl des BetriebÂsrates erfolÂgt in der Regel nach den BesÂtimÂmungen der §§ 16 ff. BetrVG i.V.m. der WahlordÂnung (WO). In betriebÂsratÂslosen KleinÂbeÂtrieben kann nach MaßÂgabe des § 14 a BetrVG ein sogeÂnanÂntes vereÂinÂfachtÂes zweistuÂfiges WahlverÂfahren durchgeÂführt werÂden. Die AnwenÂdung des vereÂinÂfachtÂen WahlverÂfahrens könÂnen der WahlvorÂstand und ArbeitÂgeÂber in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten ArbeitÂnehmern auch vereÂinÂbaren (vgl. § 14 a Abs. 5 BetrVG).
1. EinÂleitung der Wahl
EinÂgeleitÂet wird die Wahl alleine durch den BetriebÂsrat. In Betrieben mit besteÂhenÂdem BetriebÂsrat bestellt dieser spätestens zehn Wochen vor Ablauf seinÂer AmtÂszeit den WahlvorÂstand, der in der Regel aus drei Beschäftigten (möglichst beiÂderÂlei Geschlechts), einem von ihnen als VorÂsitzenÂden besteÂht. In Betrieben, in denen noch kein BetriebÂsrat existiert, wird der WahlvorÂstand vom GesamtÂbeÂtriebÂsrat oder, falls ein solchÂer nicht besteÂht, vom KonzÂernÂbeÂtriebÂsrat bestellt. BesteÂht wedÂer ein GesamtÂbeÂtriebÂsrat, noch ein KonzÂernÂbeÂtriebÂsrat, wird der WahlvorÂstand in einÂer BetriebÂsverÂsammÂlung gewählt, zu welchÂer drei wahlberechtigte ArbeitÂnehmer des Betriebes oder eine im Betrieb vertretene GewÂerkschaft einÂladen. Der ArbeitÂgeÂber ist dabei nicht nur verpflichtet, die BetriebÂsverÂsammÂlung zu dulden, sonÂdern muss diese auch in GrenÂzen unterÂstützen. So könÂnen beispielÂsweise die IniÂtiaÂtoren einÂer BetriebÂsratswahl vom ArbeitÂgeÂber verÂlanÂgen, allen ArbeitÂnehmern, die aufÂgrund ihrer typÂisÂchen Tätigkeit in der Regel nicht in den RäuÂmen des Betriebes arbeitÂen oder erreÂichÂbar sind, eine EinÂladung zur BetriebÂsverÂsammÂlung zum Zwecke der BestelÂlung eines WahlvorÂstandes auf seine Kosten zukomÂmen zu lassen.
2. AufÂstelÂlung einÂer WähÂlerliste und Erlass eines Wahlausschreibens
Unverzüglich nach seinÂer BestelÂlung stellt der WahlvorÂstand eine nach Geschlechtern in alphaÂbetisÂchÂer ReiÂhenÂfolge (§ 2 WO) getrenÂnte WähÂlerlisÂteliste auf und verÂfasst spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der StimÂmaÂbÂgabe ein WahlaussÂchreiben, das die in § 3 Abs. 2 WO im EinzelÂnen aufgeÂführten BedinÂgunÂgen enthalÂten muss. Bei der AufÂstelÂlung der WähÂlerliste hat der WahlvorÂstand u.a. sorgfältig zu prüfen, ob BetriebÂsteile an der Wahl des BetriebÂsrates zum HauptÂbeÂtrieb teilÂnehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2–4 BetrVG).
Der ArbeitÂgeÂber ist dem WahlvorÂstand bei der AufÂstelÂlung der WähÂlerliste kraft GesetÂzes zur UnterÂstützung verpflichtet. Er hat dem WahlvorÂstand alle für die AnferÂtiÂgung der WähÂlerliste erforderÂlichen AuskünÂfte zu erteilen und die erforderÂlichen UnterÂlaÂgen zur VerÂfüÂgung zu stellen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 WO). Kommt der ArbeitÂgeÂber dieser ihm obliegenÂden RechtÂspflicht nicht nach kann der WahlvorÂstand diese VerpflichÂtung zum Einen im Wege des BeschlussverÂfahrens, gegebeÂnenÂfalls auch durch einstÂweilige VerÂfüÂgung erzwinÂgen, zum Anderen kann sich der ArbeitÂgeÂber aber auch strafÂbar machen gemäß § 119 Abs.1 Nr. 1 BetrVG.
Vom Tage der EinÂleitung der Wahl sind die WähÂlerliste und ein Abdruck der WO bis zum Abschluss der StimÂmaÂbÂgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur EinÂsicht auszuleÂgen. Eine BekanÂntÂmachung aussÂchließlich in elekÂtroÂnÂisÂchÂer Form ist nur zuläsÂsig, wenn der WahlvorÂstand sichÂerÂstellt, dass alle ArbeitÂnehmer von der BekanÂntÂmachung KenÂntÂnis erlanÂgen könÂnen und ÄnderunÂgen bzw. ErgänzunÂgen aussÂchließlich vom WahlvorÂstand vorgenomÂmen werÂden könÂnen. Der WahlvorÂstand hat zudem sicherzustellen, dass jede Änderung bzw. Ergänzung gleÂichÂfalls auf elekÂtroÂnÂisÂchem Wege aussÂchließlich durch ihn bekanÂnt gemacht wird.
3. VorschlagslisÂten
Mit Aushang des WahlaussÂchreibens ist die BetriebÂsratswahl einÂgeleitÂet. Ab diesem ZeitÂpunkt könÂnen ArbeitÂnehmer innerÂhalb einÂer Frist von zwei Wochen (VorÂsicht: AussÂchlussfrist!) Wahlvorschläge samÂmeln und einÂreÂichen. Bei der Vorschlagsliste hanÂdelt es sich um eine schriftliche BenenÂnung einÂer oder mehrerer PerÂsoÂnÂen gegenüber dem WahlvorÂstand, die für die Wahl zum BetriebÂsrat vorgeschlaÂgen werden.
Nach EinÂreÂichung der VorschlagslisÂten hat der BetriebÂsrat die VorschlagslisÂten unverzüglich, möglichst binÂnen einÂer Frist von zwei ArbeitÂstaÂgen nach ihrem EinÂgang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder BeanÂstanÂdung einÂer Liste die LisÂtenÂvertreterin oder LisÂtenÂvertreter – die gemeinÂsam zuvor von den UnterzeÂichÂnÂern benanÂnt werÂden — unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Diese ÜberÂprüÂfung durch den WahlvorÂstand ist wiederum eine sehr fehlerÂanÂfälÂlige Tätigkeit. Dies insÂbesonÂdere dann, wenn zweifelÂhafte Vorschläge akzepÂtiert oder anderÂerÂseits an sich zuläsÂsige Wahlvorschläge als ungültig abgelehnt werÂden. An dieser Stelle kann sich der ArbeitÂgeÂber durÂchaus einÂbrinÂgen und Fehler verÂmeiÂden, indem er die Wahlvorschläge (mit-) prüft und somit für eine ordÂnungsÂgemäße Wahl sorgt.
4. WahlvorÂgang
Gemäß §§ 11 ff. WO hat der WahlvorÂstand bei der DurchÂführung der Wahl dafür Sorge zu traÂgen, dass StimÂmzettel und WahlumÂschläge vorhanÂden sind, WahlurÂnen zur VerÂfüÂgung steÂhen und die GeheimhalÂtung der Wahl gesichert ist. Die Wahl muss insÂgeÂsamt so gestalÂtet sein, dass der WähÂler seine Stimme unbeeÂinÂflusst und unbeobachtet abgeben kann. Sie erfolÂgt geheim und unmitÂtelÂbar und muss entsprechend den GrundÂsätzen der Art. 20 und 38 GG allÂgeÂmein, gleÂich und frei sein.
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der WahlvorÂstand öffentlich die StimÂmauszähÂlung vor, §§ 18 Abs. 3 BetrVG, § 13 WO. Mit der BekanÂntÂgabe des WahlergebÂnissÂes ist die Wahl abgeschlossen und der neu gewählte BetriebÂsrat ist gemäß § 29 Abs. 1 BetrVG zu der konÂstiÂtuÂierenÂden Sitzung einzuberufen.
5. Wahlschutz
Die ungestörte DurchÂführung einÂer BetriebÂswahl und deren reiÂbungslosÂer Ablauf wird durch die BesÂtimÂmungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG sichergestellt.
Danach darf nieÂmand die Wahl des BetriebÂsrates behinÂdern oder durch ZufüÂgung oder AndroÂhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder VerÂsprechen von Vorteilen beeÂinÂflussen. Von dem VerÂbot betrofÂfen sind neben dem ArbeitÂgeÂber auch die ArbeitÂnehmer des Betriebes, die im Betrieb vertreteÂnen GewÂerkschaften und außenÂsteÂhende Dritte.
a. VerÂbot der Wahlbehinderung
Mit dem VerÂbot der BehinÂderung werÂden alle mit der Wahl zusamÂmenÂhänÂgenÂden oder ihr dienenÂden HandÂlunÂgen geschützt. Eine BehinÂderung der Wahl liegt zum Beispiel vor bei NichtzurverÂfüÂgungÂstellen von WahlräuÂmen oder notwendiÂgen UnterÂlaÂgen, VorenÂthalÂtung der für die AufÂstelÂlung von WähÂlerlisÂten notwendiÂgen Angaben und UnterÂlaÂgen, HinÂderung am Betreten des Wahllokals oder Fälschung und UnterÂschlaÂgung von Wahlzetteln
Ein besonÂderÂer Fall der WahlbeÂhinÂderung liegt vor, wenn der ArbeitÂgeÂber einem ArbeitÂnehmer mit dem Ziel kündigt, ihn an der VorÂbereÂitung oder TeilÂnahme an der BetriebÂsratswahl zu hindern.
b. VerÂbot der Wahlbeeinflussung
Das VerÂbot der WahlbeeÂinÂflusÂsung unterÂsagt im WeitÂeren die BeeÂinÂflusÂsung einÂer BetriebÂsratswahl durch ZufüÂgung oder AndroÂhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder VerÂsprechen von Vorteilen. Von dem VerÂbot wird insÂbesonÂdere umfasst die Zusage bzw. AndroÂhung einÂer KündiÂgung, VerÂsetÂzung, Lohn- und GehaltÂskürzung, bzw. GehaltÂserÂhöhung, Beförderung oder einÂer sonÂstiÂgen Zuwendung.
WahlwerÂbung oder WahlÂproÂpaÂganÂda erfüllt als MitÂtel des Wahlkampfes den TatbeÂstand einÂer unzuläsÂsiÂgen BeeÂinÂflusÂsung der BetriebÂsratswahl nur dann, wenn sie mit einÂer NötiÂgung verÂbunÂden ist oder die GrenÂze der EhrverÂletÂzung, insÂbesonÂdere bei grob wahrheitswidriÂgen und difÂfamierenÂden ÄußerunÂgen, überÂschreÂitÂet. Tritt durch die WahlwerÂbung eine mehr als nur unerÂheÂbliche BeeinÂträchÂtiÂgung des BetriebÂsablaufs ein, kann der ArbeitÂgeÂber die WahlwerÂbung während der ArbeitÂszeit untersagen.
II. Aktives Wahlrecht
Nach § 7 BetrVG sind alle ArbeitÂnehmer des Betriebes, die das achzehnte LebenÂsÂjahr volÂlenÂdet haben, aktiv wahlberechtigt. Wahlberechtigt sind fernÂer auch von einem anderen ArbeitÂgeÂber zur ArbeitÂsleisÂtung überÂlassende ArbeitÂnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingeÂsetÂzt werÂden. Ihr Wahlrecht im StammÂbeÂtrieb bleibt hierÂvon unberührt.
WeitÂeres entscheiÂdenÂdes KriÂteriÂum der WahlberechÂtiÂgung ist die BetriebÂszugeÂhörigkeit am Tag der Wahl. BetriebÂsangeÂhörige ArbeitÂnehmer sind ArbeitÂnehmer, die in einem ArbeitsverÂhältÂnis zum BetriebÂsinÂhabÂer steÂhen und in die BetriebÂsorganÂiÂsaÂtion des ArbeitÂgeÂber eingegliedert sind (sog. Eingliederungstheorie).
Wahlberechtigt sind demÂnach beispielÂsweise auch:
- Teilzeitbeschäftigte
- LeiÂharÂbeitÂnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingeÂsetÂzt werÂden (§ 7 S. 2 BetrVG)
- KAPOVAZ
- GerÂingfügig Beschäftigte
- AushilÂfÂskräfte
- BefrisÂtet Beschäftigte
- AuszuÂbildende
- HeimarÂbeitÂer, wenn sie die VorausÂsetÂzunÂgen des § 5 BetrVG erfüllen und in den Betrieb eingegliedert sind.
- PrakÂtikanÂten und VolonÂtäre, solange sie in einem arbeitsverÂtraglichen VerÂhältÂnis zum BetriebÂsinÂhabÂer steÂhen und in den Betrieb eingegliedert sind.
- Ruhende ArbeitsverÂhältÂnisse (z.B. Elternzeit)
- AusÂländisÂche Arbeitnehmer
Nicht wahlberechtigt sind hingegen:
- Freie MitarÂbeitÂer
- FremdÂfirÂmenbeschäftigte
- ArbeitÂnehmer in Alterteilzeit, die sich innerÂhalb des BlockÂmodÂells in der zweitÂen Hälfte (FreisÂtelÂlungsphase) der AlterÂsteilzeit befindÂen und nicht mehr in den Betrieb zurückÂkehren. Ihre BetriebÂszugeÂhörigkeit endet mit dem EinÂtritt in die Freistellungsphase.
Auch im gekündigten ArbeitsverÂhältÂnis besteÂht das Wahlrecht bis zum Ablauf der KündiÂgungsÂfrist fort, da das ArbeitsverÂhältÂnis bis zu diesem ZeitÂpunkt Bestand hat. Soweit der ArbeitÂnehmer während eines KündiÂgungssÂchutzprozessÂes weitÂerbeschäftigt wird, besteÂht das Wahlrecht auch nach Ablauf der KündiÂgungsÂfrist fort. Bei einÂer außerorÂdentlichen KündiÂgung hingeÂgen verÂliert der ArbeitÂnehmer sein Wahlrecht mit Zugang der Kündigungserklärung.
III. Passives Wahlrecht
Die Wahl eines eigeÂnen BetriebÂsrates erfordert weitÂerÂhin, dass minÂdestens drei der betriebÂsangeÂhöriÂgen ArbeitÂnehmer wählbar sind. PasÂsiv wahlberechtigt sind nach § 8 BetrVG diejeniÂgen ArbeitÂnehmer, die aktiv wahlberechtigt sind, dem Betrieb, Unternehmen oder KonzÂern sechs Monate angeÂhören und nicht strafgerichtlich die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur BekÂleiÂdung öffentlichÂer Ämter verÂloren haben.
Zu beachtÂen ist, dass auch ein ArbeitÂnehmer, der gekündigt worÂden ist und daraufhin KündiÂgungssÂchutzkÂlage erhoben hat, gleÂichÂwohl pasÂsiv wahlberechtigt bleibt, da nur so sichergestellt werÂden kann, dass ein ArbeitÂgeÂber nicht durch eine KündiÂgung die KanÂdiÂdatur eines unliebÂsamen BewerÂbers verÂhinÂdert. AllerdÂings ist der gekündigte ArbeitÂnehmer, sofern er nicht im Betrieb weitÂer beschäftigt wird, bis zur rechtÂskräftiÂgen EntscheiÂdung über seine Klage an der Ausübung des BetriebÂsratÂsamtes gehinÂdert. In diesem Falle wird er von einem ErsatzmitÂglied bis zur rechtÂskräftiÂgen KlageÂabÂweisung vertreten, § 25 Abs. 1 BetrVG.
IV. Größe des Betriebsrates
Die Größe des BetriebÂsrates wird durch die Anzahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten und wahlberechtigten ArbeitÂnehmer besÂtimmt (vgl. § 9 BetrVG). Bei 5 bis 20 wahlberechtigten ArbeitÂnehmern besteÂht der BetriebÂsrat aus lediglich einÂer PerÂson. Bei 21 bis 50 und bei 51 bis 100 wahlberechtigten ArbeitÂnehmern besteÂht der BetriebÂsrat als GremiÂum aus 3 bzw. 5 MitÂgliedern. Ab einÂer Anzahl von 101 ArbeitÂnehmern wird nur noch auf die bloße BetriebÂszugeÂhörigkeit statt auf die Anzahl der wahlberechtigten ArbeitÂnehmer abgestellt.
Bei der BerechÂnung der Anzahl der in der Regel beschäftigten ArbeitÂnehmer ist der Tag des ErlassÂes des WahlaussÂchreibens maßgebend. Der WahlvorÂstand hat bei der BerechÂnung sowohl die Belegschaftsstärke in der VerÂganÂgenÂheit als auch die künÂftige, aufÂgrund konkreter EntscheiÂdunÂgen des ArbeitÂgeÂbers zu erwartende EntwickÂlung des BeschäfÂtiÂgungÂstandes des Betriebs zu berückÂsichtiÂgen. Eine nach der Wahl einÂtreÂtende Änderung der ArbeitÂnehmerzahl hat auf die BetriebÂsÂgröße keinen EinÂfluss, es sein denn, dass 24 Monate nach der Wahl die Zahl der regelmäßig Beschäftigten ArbeitÂnehmer um mehr als die Hälfte, minÂdestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).
V. Besonderer Kündigungsschutz nach § 15 KSchG
MitÂglieder des WahlvorÂstandes genießen nach § 15 Abs. 3 KSchG vom ZeitÂpunkt ihrer BestelÂlung an besonÂderen KündiÂgungssÂchutz. Dieser KündiÂgungssÂchutz wirkt bis zum Ablauf von sechs MonatÂen nach BekanÂntÂgabe des WahlergebÂnissÂes nach. Einzige HandÂlungsalterÂnaÂtive bleibt für den ArbeitÂgeÂber die außerorÂdentliche KündiÂgung, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB gegeben ist und die ZusÂtimÂmung des BetriebÂsrats gemäß § 103 BetrVG vorÂliegt. Der ZusÂtimÂmung des BetriebÂsrates gemäß § 103 BetrVG zu einÂer außerorÂdentlichen KündiÂgung bedarf es in diesem NachÂwirkungszeitraum jedoch nicht.
Diesen besonÂderen KündiÂgungssÂchutz genießen auch WahlbeÂwerÂber. AllerdÂings endet hier jedoch der KündiÂgungssÂchutz mit der BekanÂntÂgabe des WahlergebÂnissÂes, mit der RückÂnahme der KanÂdiÂdatur oder wenn festÂsteÂht, dass der Wahlvorschlag mit unbeÂhebÂbaren MänÂgeln behaftet ist. Nicht gewählte oder zurückÂgeÂtretene BewerÂber unterÂliegen bis zum Ablauf von sechs MonatÂen nach BekanÂntÂgabe des WahlergebÂnissÂes einem nachÂwirkÂenden KündiÂgungssÂchutz vor ordentlichen KündiÂgunÂgen. Zum Ausspruch einÂer außerorÂdentlichen KündiÂgung im NachÂwirkungszeitraum bedarf es dann ebenÂfalls keinÂer ZusÂtimÂmung des BetriebÂsrates. Ein in den BetriebÂsrat gewählter WahlwerÂber unterÂliegt mit BekanÂntÂgabe des WahlergebÂnissÂes dem besonÂderen KündiÂgungssÂchutz nach § 15 Abs. 1 KSchG.
Schließlich unterÂliegen auch die zur Wahl des WahlvorÂstandes einÂladenÂden ArbeitÂnehmer und die im RahÂmen einÂer gerichtlichen BestelÂlung des WahlvorÂstandes antragsÂberechtigten ArbeitÂnehmer kündiÂgungsrechtlich demÂselÂben Schutz wie die MitÂglieder des WahlvorÂstandes und die WahlbeÂwerÂber. Dies gilt allerdÂings nur für die ersten drei in der EinÂladung bzw. AntragÂstelÂlung aufgeÂführten Arbeitnehmer.
VI. Wahlanfechtung
Gemäß § 19 BetrVG kann die BetriebÂsratswahl beim ArbeitsÂgericht angeÂfochtÂen werÂden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das VerÂfahren verÂstoßen worÂden und eine BerichÂtiÂgung nicht erfolÂgt ist. WeitÂerÂhin ist erforderÂlich, dass objekÂtiv als unmitÂtelÂbare Folge des VerÂstoßes das WahlergebÂnis ein anderes sein kann. Ist der SachverÂhalt nicht einÂdeutig zu ermitÂteln, spricht eine widerÂlegÂbare VerÂmuÂtung für eine KausalÂität des VerÂstoßes. Auch vorÂläuÂfiger Rechtschutz ist im BetriebÂsratswahlverÂfahren möglich, wenn ein offenÂsichtlichÂer RechtsverÂstoß vorÂliegt, der zur Nichtigkeit oder zweifelsÂfreien AnfechtÂbarkeit der Wahl führen würde.
Wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht sind nur solche, die traÂgende GrundÂsätze der BetriebÂsratswahl erhalÂten. Dazu gehören beispielsweise:
- ZulasÂsung von PerÂsoÂnÂen zur Wahl, die nicht wahlberechtigt sind (Jugendliche unter 18 Jahren, leiÂtÂende Angestellte, LeiÂharÂbeitÂnehmer, mit weniger als dreiÂmonatiger ÜberÂlasÂsungsÂdauer (vgl. § 7 Satz 2 BetrVG)
- NichtzuÂlasÂsung von PerÂsoÂnÂen, die ebenÂfalls wahlberechtigt sind (Teilzeitbeschäftigte, Beschäftigte in einÂer ABM)
- Zur-Wahl-stellen von PerÂsoÂnÂen, die nicht wählbar sind (zB. manÂgels ausÂreÂichenÂder Dauer der BetriebÂszugeÂhörigkeit von sechs Monaten)
- Bestellen eines WahlvorÂstandes, der nicht ordÂnungsÂgemäß bestellt worÂden ist
- UnzureÂichende UnterÂrichÂtung ausÂländisÂchÂer ArbeitÂnehmer über das WahlverÂfahren etc. nach § 2 Abs. 5 WO
- Aushang des WahlaussÂchreibens nicht in allen Betriebsstätten
- UnterÂlassen der BekanÂntÂmachung von Ort und Zeit der Stimmauszählung
- FestÂstelÂlung einÂer falschen Zahl von BR-Mitgliedern
AnfechÂtungsÂberechtigt sind neben drei Wahlberechtigten oder einÂer im Betrieb vertreteÂnen GewÂerkschaft auch der ArbeitÂgeÂber. Dabei hat dieser jedoch zu beachtÂen, dass die AnfechÂtung binÂnen einÂer Frist von zwei Wochen, vom Tage der BekanÂntÂgabe des WahlergebÂnissÂes an gerechÂnet, zu erfolÂgen hat. Die erfolÂgreÂiche AnfechÂtung führt in der Regel zur FestÂstelÂlung der UnwirkÂsamkeit der BetriebÂsratswahl, die mit RechtÂskraft der gerichtlichen EntscheiÂdung fest steÂht. Zu diesem ZeitÂpunkt endet auch der besonÂdere RechtssÂchutz der BetriebÂsratsmitÂglieder nach §§ 103 BetrVG und 15 KSchG.
VII. Nichtigkeit
Eine nichtige BetriebÂsratswahl ist nur dann anzunehmen, wenn ein grober und offenÂsichtlichÂer VerÂstoß gegen wesentliche gesetÂzliche Wahlregeln vorÂliegt, wie zum Beispiel:
- Wahl eines BetriebÂsrates durch PerÂsoÂnÂen, die keine ArbeitÂnehmer sind
- BilÂdung eines BetriebÂsrates in einÂer BetriebÂsverÂsammÂlung sponÂtan durch Zuruf
- Wahl einÂer PerÂson, die offenÂsichtlich kein ArbeitÂnehmer des BetriebÂsrates ist
- Wahl eines BetriebÂsrates für einen nicht betriebÂsratsÂfähiÂgen Betrieb
- Wahl eines BetriebÂsrates für einen Betrieb, in dem bereÂits ein BetriebÂsrat existiert
Die Nichtigkeit der BetriebÂsratswahlen kann jedÂerzeit durch EinÂleitung eines arbeitsÂgerichtlichen BeschlussverÂfahrens festÂgestellt werÂden. Folge der Nichtigkeit ist, dass der BetriebÂsrat von Anfang an nicht exisÂtent ist. Der ArbeitÂgeÂber braucht also keine MitbesÂtimÂmungsrechte zu beachtÂen, die „BetriebÂsratsmitÂglieder“ genießen als solche keinen besonÂderen KündiÂgungssÂchutz, die BetriebÂsvereÂinÂbarunÂgen sind alleÂsamt unwirksam.
Dr. Michael Meyer/Zora Krämer
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