(Stuttgart) Bei der Berech­nung von Hartz-IV-Leis­tun­gen ist die Abwrack­prämie nicht als Einkom­men anzurechnen.

Dies, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, entsch­ied der 6. Sen­at des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts (LSG) in einem Eil­ver­fahren in einem am 16.02.2010 veröf­fentlicht­en Beschluss, Az.: L 6 AS 515/09 B ER. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Im konkreten Fall kaufte eine Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis einen Neuwa­gen und erhielt die Abwrack­prämie in Höhe von 2.500 €. Bei der Berech­nung der Hartz-IV-Leis­tun­gen wurde diese Prämie für 6 Monate als Einkom­men angerech­net. Die monatlichen Leis­tun­gen von zuvor 634,23 € ver­ringerten sich dadurch auf 232,99 €. Die 51-Jährige stellte daraufhin beim Sozial­gericht Mar­burg einen Eilantrag. Nach ihren Angaben habe sie das Geld für den Kauf des Wagens von ihrer Mut­ter als Dar­lehen erhal­ten und zahle dieses in monatlichen Rat­en zu 50 € zurück. Ihr altes Auto sei wegen tech­nis­ch­er Män­gel nicht mehr nutzbar gewe­sen. Da ihr Arbeit­splatz 25 km von der Woh­nung ent­fer­nt sei und sie regelmäßig Ärzte auf­suchen müsse, sei sie auf ein Fahrzeug angewiesen.

Nach dem Sozial­gericht Mar­burg gaben nun auch die Richter des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts der Frau Recht, betont Klarmann.

Die Abwrack­prämie sei eine zweckbes­timmte Ein­nahme, die bei der Berech­nung von Hartz-IV-Leis­tun­gen nicht angerech­net wer­den dürfe. Mit der Abwrack­prämie solle die Ver­schrot­tung alter und der Absatz neuer Fahrzeuge gefördert wer­den. Eine Anrech­nung der Prämie als Einkom­men würde diesen Zweck vereiteln. 

Die Abwrack­prämie über­steige zwar das Sieben­fache der Hartz-IV-Regelleis­tung. Sie ste­he aber dem Leis­tungsempfänger nicht tat­säch­lich zur Ver­fü­gung und könne daher nicht für den pri­vat­en Kon­sum aus­gegeben wer­den. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und damit eine Ver­ringerung des Hil­febe­darfs treten deshalb nicht ein, so die Richter. 

Auch sei der Wagen (Neupreis knapp 11.000 €) nicht als Ver­mö­gen bei der Berech­nung des Hil­febe­darfs zu berück­sichti­gen. Denn ein Fahrzeug sei bis zu ein­er Angemessen­heits­gren­ze von 7.500 € geschützt. Darüber hin­aus ist ein Grund­frei­be­trag von 150 € pro Leben­s­jahr zu berück­sichti­gen. Der Frei­be­trag der 51-Jähri­gen in Höhe von 7.650 € über­schre­ite den Dif­ferenz­be­trag von 3.500 € deut­lich. Daher kön­nten der zwis­chen­zeitlich einge­tretene Wertver­lust sowie der neben der Abwrack­prämie gewährte Händler­nach­lass von 2.000 € außer Acht gelassen werden.

Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil  zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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