(Stuttgart) Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, dass von seinen kün­fti­gen Ent­geltansprüchen bis zu 4 vom Hun­dert der jew­eili­gen Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung durch Ent­gel­tumwand­lung für seine betriebliche Altersver­sorgung ver­wen­det wer­den. Der Arbeit­ge­ber ist nicht verpflichtet, den Arbeit­nehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 21.01.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 3 AZR 807/11.
Der Kläger war bis zum 30. Juni 2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es ver­langte er vom Beklagten Schadenser­satz mit der Begrün­dung, dieser habe es pflichtwidrig unter­lassen, ihn auf seinen Anspruch auf Ent­gel­tumwand­lung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechen­der Ken­nt­nis seines Anspruchs hätte er 215,00 Euro sein­er monatlichen Arbeitsvergü­tung in eine Anwartschaft auf Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung umge­wan­delt. Als Durch­führungsweg hätte er die Direk­tver­sicherung gewählt.

Die Vorin­stanzen haben die auf Zahlung von Schadenser­satz iHv. 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers blieb erfol­g­los. Da der Beklagte wed­er nach § 1a BetrAVG noch auf­grund sein­er Für­sorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Ent­gel­tumwand­lung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadenser­satzanspruch erforder­lichen Pflichtver­let­zung des Beklagten
Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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