(Stuttgart)  Der Anspruch auf eine Wei­h­nachts­grat­i­fika­tion kann vom ungekündigten Beste­hen des Arbeitsver­hält­niss­es zum Auszahlungszeit­punkt abhängig gemacht wer­den. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsver­hält­nis gekündigt hat. Eine entsprechende Bes­tim­mung in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen hält ein­er Inhalt­skon­trolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraus­set­zung ist, dass nicht die Vergü­tung von Arbeit­sleis­tun­gen bezweckt ist.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 18.01.2012 zum Urteil vom gle­ichen Tage, Az.: 10 AZR 667/10. 

Die Klägerin macht die Zahlung ein­er Wei­h­nachts­grat­i­fika­tion gel­tend, die mit der Vergü­tung für den Monat Novem­ber zur Auszahlung kom­men soll. Nach dem Arbeitsver­trag ist der Anspruch aus­geschlossen, wenn sich das Anstel­lungsver­hält­nis im Zeit­punkt der Auszahlung in gekündigtem Zus­tand befind­et. Der Beklagte hat das Arbeitsver­hält­nis mit Schreiben vom 23. Novem­ber 2009 zum 31. Dezem­ber 2009 gekündigt.

Die Vorin­stanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revi­sion des Beklagten hat der Zehnte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts das Urteil des Lan­desar­beits­gerichts aufge­hoben und die Sache zurück­ver­wiesen, so Henn.

Ob die Zahlung ein­er Son­derzuwen­dung unter die Bedin­gung des ungekündigten Beste­hens des Arbeitsver­hält­niss­es zum Auszahlungszeit­punkt gestellt wer­den kann, ist abhängig von dem mit der Zuwen­dung ver­fol­gten Zweck. Knüpft die Zahlung — wie vor­liegend — nur an den Bestand des Arbeitsver­hält­niss­es an, ist eine entsprechende Klausel mit der geset­zlichen Grund­konzep­tion des § 611 BGB zu vere­in­baren und hält ein­er Inhalt­skon­trolle stand. Das Lan­desar­beits­gericht wird aufzuk­lären haben, ob der Ein­tritt der Bedin­gung treuwidrig her­beige­führt und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfol­gt gilt. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei gekündigt wor­den, weil sie nicht frei­willig auf die Zahlung der Wei­h­nachts­grat­i­fika­tion verzichtet habe.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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