(Stuttgart) Die Tar­ifge­mein­schaft Christlich­er Gew­erkschaften für Zeitar­beit und Per­son­al-Ser­vice-Agen­turen (CGZP) war auch in der Ver­gan­gen­heit nicht tariffähig.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Arbeits­gerichts Berlin vom 30.05.2011 — 29 BV 13947/10.

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat­te durch Beschluss vom 14. Dezem­ber 2010 – 1 ABR 19/10 – (vgl. Pressemit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts Nr. 93/10) fest­gestellt, dass die CGZP im Zeit­punkt der Entschei­dung nicht tar­if­fähig war. Die CGZP sei keine Spitzenor­gan­i­sa­tion nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mit­glieds­gew­erkschaften nicht im Umfang ihrer Tar­if­fähigkeit zusam­mengeschlossen haben. Außer­dem gehe der in der Satzung der CGZP fest­gelegte Organ­i­sa­tions­bere­ich für die gewerbliche Arbeit­nehmerüber­las­sung über den ihrer Mit­glieds­gew­erkschaften hinaus.

Das Arbeits­gericht Berlin hat nun fest­gestellt, so Henn, dass die CGZP auch in der Ver­gan­gen­heit, näm­lich am 29.11.2004, am 19.06.2006 und am 09.07.2008 nicht tar­if­fähig war und keine Tar­ifverträge abschließen kon­nte. Es hat sich dabei der Begrün­dung des Beschlusses des Bun­de­sar­beits­gerichts angeschlossen. Lei­har­beit­nehmer, deren Arbeitsver­hält­nisse auf der Grund­lage zu den genan­nten Zeit­punk­ten abgeschlossen­er „Tar­ifverträge“ abgewick­elt wur­den, kön­nen möglicher­weise im Nach­hinein eine Gle­ich­stel­lung mit ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmern der Entlei­her ver­lan­gen. Dies kann zu erhe­blichen Nach­forderun­gen führen. Der Beschluss des Arbeits­gerichts ist nicht recht­skräftig. Er kann mit der Beschw­erde vor dem Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg ange­focht­en werden.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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