(Stuttgart) Das Arbeits­gericht Berlin hat die Klage eines BVG-Bus­fahrers gegen die außeror­dentliche Kündi­gung seines Arbeitsver­hält­niss­es abgewiesen. 

Der Bus­fahrer war während seines Dien­stes sus­pendiert wor­den, nach­dem Fahrgäste wegen ein­er auf­fäl­li­gen Fahrweise die Polizei benachrichtigt hat­ten. Ein Dro­gen­schnell­test wies auf einen Dro­genkon­sum während des Dien­stes hin. Der Bus­fahrer räumte in einem Per­son­alge­spräch ein, außer­halb des Dien­stes Dro­gen kon­sum­iert zu haben. Der Arbeit­ge­ber kündigte daraufhin das Arbeitsver­hält­nis frist­los aus wichtigem Grund.

Das Arbeits­gericht Berlin hat die Kündi­gung für berechtigt gehal­ten, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Gerichts vom 21.11.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 31 Ca 13626/12.

Es beste­he angesichts der genan­nten Umstände der drin­gende Ver­dacht, dass der Bus­fahrer seinen Dienst unter dem Ein­fluss von Dro­gen aus­geübt hat­te. Dies berechtige den Arbeit­ge­ber angesichts der an Beruf­skraft­fahrer zu stel­len­den Anforderun­gen zur sofor­ti­gen Auflö­sung des Arbeitsverhältnisses.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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