(Stuttgart) Das Arbeits­gericht Düs­sel­dorf hat­soeben entsch­ieden, dass eine falsche Anrede in der Ablehnung ein­er Bewer­bung keine Diskri­m­inierung wegen eth­nis­ch­er Herkun­ft darstellt.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Arbeits­gerichts Düs­sel­dorf vom 09.03.2011 – 14 Ca 908/11.

Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um die Stelle als lebens­mit­tel­tech­nis­che Assis­tentin. Ihre Bewer­bung wurde abgelehnt. In dem Ablehnungss­chreiben wurde die Klägerin unzutr­e­f­fend mit „Sehr geehrter Herr“ angere­det. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migra­tionsh­in­ter­grunds nicht eingestellt wor­den sei. Aus ihrer mit Foto ein­gere­icht­en Bewer­bung gehe ein­deutig her­vor, dass sie weib­lich sei. Dies belege, dass man ihre Bewer­bung offen­sichtlich keines Blick­es gewürdigt und diese wegen ihres bere­its aus dem Namen sich ergeben­den Migra­tionsh­in­ter­grun­des aus­sortiert habe. Mit der Klage hat sie eine Entschädi­gung in Höhe von 5.000 Euro verlangt.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen, betont von Bredow.

Ein Entschädi­gungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG set­zt voraus, dass die Klägerin wegen eines der in § 1 AGG genan­nten Merk­male wie der Rasse oder eth­nis­chen Herkun­ft benachteiligt wor­den ist. Nach der Beweis­las­tregel des § 22 AGG genügt es dabei, dass der Arbeit­nehmer Tat­sachen vorträgt, aus denen sich nach all­ge­mein­er Lebenser­fahrung eine über­wiegende Wahrschein­lichkeit für eine solche Benachteili­gung ergibt. Dann muss der Arbeit­ge­ber nach­weisen, dass keine Benachteili­gung vor­liegt. Das Arbeits­gericht hat entsch­ieden, dass der Vor­trag der Klägerin für eine solche Beweis­lastver­lagerung nicht aus­re­icht. Die Ver­wech­slung in der Anrede lasse keine Benachteili­gung wegen der Rasse oder der eth­nis­chen Herkun­ft ver­muten. Es sei genau­so wahrschein­lich, wenn nicht sog­ar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungss­chreiben ein schlichter Fehler bei der Bear­beitung dieses Schreibens zu Grunde liege

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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