(Stuttgart) In dem Ver­fahren um die Kündi­gung des Che­farztes ein­er Ther­a­piek­linik in Meer­busch hat die 14. Kam­mer des Arbeits­gerichts Düs­sel­dorf am 11. Mai 2011 ihre auf­grund der mündlichen Ver­hand­lung vom 06.04.2011 getrof­fene Entschei­dung verkündet.

Hin­ter­grund der Kündi­gung waren Vor­würfe bzw. der Ver­dacht der Bestech­lichkeit im geschäftlichen Verkehr, welche auch Gegen­stand eines Strafver­fahrens vor dem Landgericht Stuttgart sind. Das Arbeits­gericht hat mit Urteil vom 06.04.2011 der Kündi­gungss­chutzk­lage in vollem Umfang stattgegeben, den Antrag auf Weit­erbeschäf­ti­gung aber abgewiesen.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Arbeits­gerichts (ArbG) Düs­sel­dorf vom 11.05.2011, (Az.: 14 Ca 8029/10).

Nach der Begrün­dung des Urteils sind sowohl die frist­lose als auch die frist­gerechte Kündi­gung unwirk­sam, weil der Arbeit­ge­ber die Mitar­beit­er­vertre­tung nicht ord­nungs­gemäß ange­hört hat. Die Mitar­beit­er­vertre­tung­sor­d­nung der katholis­chen Kirche stellt im Wesentlichen die gle­ichen Anforderun­gen an die Anhörung der Mitar­beit­er­vertre­tung wie das Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz im Hin­blick auf die Anhörung des Betrieb­srates. Danach ist die Anhörung nicht ord­nungs­gemäß, wenn der Mitar­beit­er­vertre­tung mildernde und damit den Arbeit­nehmer ent­las­tende Umstände ver­schwiegen wer­den. Die Ther­a­piek­linik hat­te der Mitar­beit­er­vertre­tung nicht mit­geteilt, dass das Arbeitsver­hält­nis mit dem Kläger ein­vernehm­lich fort­ge­set­zt wor­den war, nach­dem ein Teil der nun­mehr zur Kündi­gung führen­den Vorgänge im Rah­men eines Steuer­ermit­tlungsver­fahrens auch ihr bekan­nt gemacht wor­den war. Bere­its damals habe es Anhalt­spunk­te dafür gegeben, dass Zahlun­gen vom Kläger möglicher­weise ohne Rechts­grund vere­in­nahmt wor­den waren. Wenn sich der Arbeit­ge­ber damals trotz­dem entschlossen hat, das Arbeitsver­hält­nis fortzuset­zen, ist dies auch bei ein­er späteren Kündi­gung zumin­d­est im Rah­men der Inter­essen­ab­wä­gung zu berück­sichti­gen und deshalb auch der Mitar­beit­er­vertre­tung mitzuteilen.

Darüber hin­aus hät­ten der Mitar­beit­er­vertre­tung auch die Unter­la­gen vorgelegt wer­den müssen, die dem Arbeit­ge­ber im Rah­men des früheren Steuer­ermit­tlungsver­fahrens übergeben wor­den waren. Auch diese sind geeignet, den Kläger zu entlasten.

Einen Anspruch auf vor­läu­fige Weit­erbeschäf­ti­gung bis zur recht­skräfti­gen Entschei­dung über die Kündi­gungss­chutzanträge hat die Kam­mer hinge­gen verneint, so von Bredow.

Zwar spricht die dem Kündi­gungss­chutzantrag stattgebende Entschei­dung der ersten Instanz für eine Weit­erbeschäf­ti­gung während der Fort­dauer des Kündi­gungss­chutzver­fahrens. Im vor­liegen­den Fall ste­hen dem jedoch über­wiegende Inter­essen des Arbeit­ge­bers ent­ge­gen. Dem Kläger wer­den schwere Straftat­en zu Las­ten seines Arbeit­ge­bers vorge­wor­fen. Diese wer­den derzeit im Rah­men ein­er öffentlichen Hauptver­hand­lung vor dem Landgericht Stuttgart geprüft. Im Hin­blick auf diese Außen­wirkung ist der Ther­a­piek­linik die vor­läu­fige Weit­erbeschäf­ti­gung des in her­aus­ge­hoben­er Posi­tion angestell­ten Klägers bis zur recht­skräfti­gen Entschei­dung über die Kündi­gungss­chutzanträge nicht zuzumuten.

Von Bre­dow emp­fahl, dies und einen etwaigen Fort­gang zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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