(Stuttgart) Hat der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer wegen gle­ichar­tiger Pflichtver­let­zun­gen zahlre­ich abgemah­nt, muss er unter Berück­sich­ti­gung der Umstände des Einzelfalls die let­zte Abmah­nung vor Ausspruch der Kündi­gung beson­ders ein­dringlich gestal­ten, damit der Arbeit­nehmer die in der Abmah­nung enthal­tene Dro­hung noch ernst nehmen kann.

Das, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., hat Lan­desar­beits­gericht (LAG) Köln in ein­er jüngst veröf­fentlicht­en Entschei­dung (Az.: 11 Sa 119/12) geurteilt.

Das beklagte Unternehmen mah­nte den Kläger in knapp viere­in­halb Jahren ins­ge­samt sieben Mal ab. Die Abmah­nun­gen erfol­gten in allen Fällen, weil der Kläger jew­eils unentschuldigt gefehlt hat­te. Die Abmah­nun­gen enthiel­ten in sechs Fällen die Andro­hung von arbeit­srechtlichen Kon­se­quen­zen, bis hin zur frist­losen Kündi­gung. Nach­dem der Kläger erneut zunächst ohne Entschuldigung fehlte, sprach die Beklagte die ordentliche Kündi­gung aus. Der Kläger erhob dage­gen Kündigungsschutzklage.

Das LAG gab eben­so wie schon zuvor das Arbeits­gericht der Klage statt, so Franzen.

Die Beklagte habe nach Ansicht der Köl­ner Richter die Warn­funk­tion ihrer Abmah­nun­gen durch inkon­se­quentes Ver­hal­ten selb­st entwertet. Die let­zten drei Abmah­nun­gen wiesen keinen gesteigerten Grad der Inten­sität aus, son­dern wieder­holten stereo­typ Rüge und Andro­hung. Es sei auch kein Abmah­nungs­ge­spräch zwis­chen den Parteien geführt wor­den. Außer­dem sei eine beson­dere textliche Her­vorhe­bung, wie z. B. die Ver­wen­dung des Begriffs „let­zt­ma­lige Abmah­nung”, vor Ausspruch der Kündi­gung unterblieben. Vor diesem Hin­ter­grund der jahre­lan­gen bloßen Andro­hung der frist­losen Kündi­gung habe der Kläger die Ern­sthaftigkeit der Bedro­hung des Bestands des Arbeitsver­hält­niss­es in Frage stellen dürfen.

Das LAG Köln bestätigt mit sein­er Entschei­dung die Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts und ander­er Lan­desar­beits­gerichte. So hat­te das Bun­de­sar­beits­gericht bere­its im Jahr 2001 (Az.: 2 AZR 609/00) geurteilt, dass der Arbeit­ge­ber entwed­er Kon­se­quen­zen aus den abgemah­n­ten Ver­tragsver­stößen ziehen und kündi­gen oder aber die let­zte Abmah­nung beson­ders ein­dringlich gestal­ten müsse (eben­so das LAG Bran­den­burg vom 19. April 2003, Az.: 1 Sa 645/02).

Eine feste Regel allerd­ings, aber welch­er Anzahl von gle­ichar­ti­gen Abmah­nun­gen von einem Ver­lust der Warn­funk­tion auszuge­hen ist, existiert nicht. Das LAG Bran­den­burg sah eben­so wie das LAG Köln jeden­falls bei sieben Abmah­nun­gen die Warn­funk­tion als entwertet an. Drei Abmah­nun­gen sieht das Bun­de­sar­beits­gericht dage­gen noch als unschädlich an. Danach soll­ten Arbeit­ge­ber ab der vierten Abmah­nung die Inten­sität steigern oder ein „schar­fes” Abmah­nge­spräch mit dem Arbeit­nehmer führen.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und ver­wies Inter­essierte auch auf seine Inter­net­seite, wo unter http://www.franzen-legal.de/arbeitsrecht.html ein all­ge­meines Muster ein­er Abmah­nung und eine Muster ein­er Abmah­nung wegen Ver­spä­tung zu find­en ist. Darüber­hin­aus riet er bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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