(Stuttgart)  Klagt der Arbeit­nehmer erfol­gre­ich gegen eine sozial­widrige Kündi­gung,  kann er die gerichtliche Auflö­sung seines Arbeitsver­hält­niss­es gegen Zahlung ein­er Abfind­ung ver­lan­gen, wenn das Ver­hal­ten des Arbeit­ge­bers im Zusam­men­hang mit dem Ausspruch der Kündi­gung je nach den Umstän­den geeignet ist, die Unzu­mut­barkeit der Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es zu begründen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das am 30.10.2009 veröf­fentlichte Urteil des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Schleswig-Hol­stein vom 15.09.2009, Az.: 2 Sa 105/09.

Nach dem Urteil kann das dann der Fall sein, wenn der Arbeit­ge­ber — wie hier — durch Auf­stel­lung völ­lig halt­los­er Kündi­gungs­gründe ein­er Pflegekraft jeglich­es Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein abspricht.

In dem Fall war die Klägerin seit 1998 als Altenpflege­helferin in ein­er Senioren­wohnan­lage beschäftigt. Der Arbeit­ge­ber warf der Klägerin vor, im Sep­tem­ber 2008 eine an Parkin­son lei­dende Bewohner­in leicht­fer­tig angerem­pelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht ver­sorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsver­hält­nis frist­gerecht zum 31.01.2009. In der vor­ange­gan­genen Betrieb­srat­san­hörung berief er sich auf diese Vor­würfe und stellte abschließend fest, dass die Klägerin auf­grund des gezeigten Ver­hal­tens auf ein­er Pfleges­ta­tion zur Betreu­ung auch sehr kranker Bewohn­er nicht trag­bar sei.

Das Arbeits­gericht Lübeck hat der Kündi­gungss­chutzk­lage stattgegeben und auf Antrag der Klägerin das Arbeitsver­hält­nis gegen Zahlung ein­er Abfind­ung aufgelöst. Die hierge­gen von der Beklagten ein­gelegte Beru­fung blieb erfol­g­los, betont Klarmann.

Das Lan­desar­beits­gericht stellte fest, dass die Kündi­gung wegen fehlen­der vorheriger Abmah­nung sozial­widrig sei, ins­beson­dere vor dem Hin­ter­grund, dass die Klägerin seit 1998 bean­stan­dungs­frei gear­beit­et habe. Der Auflö­sungsantrag sei eben­falls begrün­det. Auch wenn die Beklagte die Behaup­tung, die Klägerin habe die Bewohner­in „angerem­pelt” oder „umger­an­nt” inzwis­chen in „gestreift” mod­i­fiziert habe und nun­mehr vor­trage, die Klägerin habe sich nicht „aus­re­ichend” um die Bewohner­in geküm­mert, stün­den die zuvor erhobe­nen Vor­würfe im Raum. Der Arbeit­ge­ber habe die Klägerin der Ver­ant­wor­tungslosigkeit bezichtigt, welch­es ger­ade für Mitar­beit­er im Pflege­bere­ich einen schw­eren Vor­wurf darstelle. Bei der­art extremen Vor­wür­fen, die in ihrer Inten­sität nicht aufrechter­hal­ten wer­den kön­nten, sei zu befürcht­en, dass der Arbeit­ge­ber in anderen Fällen ähn­liche Ver­hal­tensweisen zeigen werde. Vor diesem Hin­ter­grund sei der Klägerin vor­liegend nicht zuzu­muten gewe­sen, das Arbeitsver­hält­nis fortzusetzen.

Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil  zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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