(Stuttgart) Das Aufladen pri­vater elek­trisch­er Geräte am Arbeit­splatz ist in der Regel kein Grund für eine frist­lose Kündi­gung eines Arbeitsverhältnisses.

Hier­auf ver­weist Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Stuttgart, vom Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e.V. mit Sitz in Stuttgart, unter Bezug­nahme auf ein jet­zt veröf­fentlicht­es Urteil des Lan­desar­beits­gerichts Köln vom 20.01.2012, Az. 3 Sa 408/11.

In dem vom LAG entsch­iede­nen Fall hat­te ein Arbeit­nehmer seinen pri­vat­en, elek­trischen Rasier­ap­pa­rat am Arbeit­splatz aufge­laden. Diesen Vor­fall nahm der Arbeit­ge­ber zum Anlass, das Arbeitsver­hält­nis frist­los zu kündi­gen, da der Arbeit­nehmer seinen Rasier­ap­pa­rat heim­lich aufge­laden habe und sich damit am Strom der Kan­zlei bere­ichert habe.

Nach Ansicht des LAG recht­fer­tige dieses Ver­hal­ten jedoch keine frist­lose Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es. Die „Stro­munter­schla­gung“ stelle angesichts der mit dem Lade­vor­gang für den Arbeit­ge­ber ver­bun­de­nen äußerst ger­ingfügi­gen wirtschaftlichen Belas­tung offen­sichtlich eine Lap­palie dar, die keine frist­lose Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es recht­fer­tige. Weit­er führt das LAG aus, dass selb­st wenn man grund­sät­zlich dies als einen möglichen Grund für eine frist­lose Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es betra­cht­en würde, eine frist­lose Kündi­gung den­noch offen­sichtlich unver­hält­nis­mäßig wäre.

Das LAG gab deshalb insoweit der Kündi­gungss­chutzk­lage des Arbeit­nehmers statt und erk­lärte die frist­lose Kündi­gung für unwirksam.

Ergänzend weist Fachan­walt für Arbeit­srecht Henn aber darauf hin, dass diese Entschei­dung kein Freib­rief für Arbeit­nehmer sei, sämtliche elek­trische Geräte regelmäßig am Arbeit­splatz aufzu­laden. Die Entschei­dung des LAG betr­e­f­fen den Fall eines ein­ma­li­gen Aufladens, soweit ein Arbeit­nehmer regelmäßig eines oder mehrere Geräte am Arbeit­splatz auflade und dieses Ver­hal­ten trotz Abmah­nung durch den Arbeit­ge­ber fort­set­ze, kön­nte dieses Ver­hal­ten trotz der obi­gen Entschei­dung des LAG eine Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es rechtfertigen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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