(Stuttgart) Will ein Arbeit­ge­ber Beschäftigte aus dien­stlichen Grün­den ver­set­zen, so hat er bei der Auswahl die Grund­sätze bil­li­gen Ermessens zu beacht­en. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte ein­bezieht, die vorher befris­tete Arbeitsverträge hat­ten, ist unzulässig.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 10.07.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 10 AZR 915/12.

Die Klägerin war seit Juli 2009 bei der beklagten Bun­de­sagen­tur für Arbeit als Fachas­sis­tentin im Rah­men eines auf den 31. Dezem­ber 2011 befris­teten Arbeitsver­hält­niss­es in der Agen­tur für Arbeit in Pir­na beschäftigt. Das Bun­de­sar­beits­gericht hat am 9. März 2011 (- 7 AZR 728/09 -) entsch­ieden, dass sich die Beklagte zur Recht­fer­ti­gung befris­teter Arbeitsverträge nicht auf den Sach­grund der sog. haushalt­srechtlichen Befris­tung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann. Daraufhin “ent­fris­tete” die Beklagte zahlre­iche Arbeitsverträge, auch den Arbeitsver­trag der Klägerin. In der Folge wur­den viele der vorher befris­tet beschäftigten Arbeit­nehmer ver­set­zt, darunter die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2011 zur Agen­tur für Arbeit in Weiden.

Die Klägerin hält die Ver­set­zung auf­grund ihrer per­sön­lichen Leben­sum­stände für unbil­lig, im Übri­gen sei die Auswahlentschei­dung falsch erfol­gt. Die Beklagte hat vorge­bracht, sie könne Arbeit­nehmer aus haushalt­srechtlichen Grün­den nur in den­jeni­gen Arbeit­sagen­turen dauer­haft ein­set­zen, in denen entsprechende Planstellen im Haushalt­s­plan aus­gewiesen seien. Auch sei es zuläs­sig gewe­sen, in ihre Auswahlüber­legun­gen lediglich die Arbeit­nehmer aus dem sog. Ent­fris­tungsüber­hang, nicht aber auch diejeni­gen Arbeit­nehmer einzubeziehen, die von vorn­here­in unbe­fris­tet auf ein­er im Haushalt­s­plan vorge­se­henen Planstelle beschäftigt gewe­sen seien. Dies habe auch dem Betrieb­s­frieden gedient.

Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben der Klage stattgegeben. Die Revi­sion der Beklagten blieb vor dem Zehn­ten Sen­at erfol­g­los, so von Bredow.

Die Beklagte ist zwar nach den Bes­tim­mungen des bei ihr gülti­gen Tar­ifver­trags und nach dem Inhalt des geschlosse­nen Arbeitsver­trags berechtigt, die Klägerin zu ver­set­zen, wenn hier­für ein dien­stlich­er Grund beste­ht. Einen solchen Grund stellt beispiel­sweise ein Per­son­alüber­hang in ein­er örtlichen Arbeit­sagen­tur dar. Die Ver­set­zung ist wirk­sam, wenn bil­liges Ermessen gewahrt ist, also sowohl die Inter­essen der Beklagten als auch die Inter­essen der betrof­fe­nen Arbeit­nehmer angemessen berück­sichtigt wer­den. Weil die Arbeit­ge­berin in die Auswahlentschei­dung nur vorher befris­tet Beschäftigte ein­be­zo­gen hat und nur solche Arbeit­nehmer ver­set­zt wur­den, ergab sich im Stre­it­fall die Unwirk­samkeit der Versetzung.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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