(Stuttgart) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 26.05.2009 klargestellt, dass ältere Mitarbeiter, die kurz vor der Altersrente stehen, in betrieblichen Sozialplänen benachteiligt werden dürfen (Urteil vom 26. Mai 2009, Az:  1 AZR 198/08).

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Fenimore Frhr. v. Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen” des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Pressemitteilung des BAG 26.05.2009.

Bei Stellenabbau und Umstrukturierungen in Betrieben mit Betriebsräten ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Sozialplan zu verhandeln, um die den betroffenen Arbeitnehmern hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, etwa dem Verlust des Arbeitsplatzes, durch Zahlung einer Abfindung abzufedern. Arbeitgeber und Betriebsrat haben bei diesen Verhandlungen einen weiten Gestaltungsspielraum. In der Vergangenheit sahen Sozialpläne meist höhere Abfindungen für ältere als für jüngere Arbeitnehmer vor.

Allerdings verbietet es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Arbeitnehmer nur wegen ihres Alters unterschiedlich zu behandeln. Auch in der EU-Richtlinie 2000/78/EG ist das Verbot der Altersdiskriminierung festgeschrieben. In dem jetzt höchstrichterlich entschiedenen Fall sah der ausgehandelte Sozialplan vor, dass nur Mitarbeiter bis zum Alter von 59 Jahren eine Abfindungszahlung erhielten. Mitarbeiter, die älter als 59 Jahre waren, erhielten dagegen überhaupt keine Abfindung.

Die Richter des Ersten Senats sahen hierin kein Verstoß gegen EU-Recht oder das AGG. Es entspreche einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden könnten, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohten, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile könnten mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wachse, und könnten geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage seien, Altersrente in Anspruch zu nehmen, so die Richter.

Eine schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Rechtsanwalt v. Bredow empfahl, bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Fenimore Frhr. v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
 „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen”
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