(Stuttgart)  Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erhol­ung­surlaub im laufend­en Kalen­der­jahr gewährt und genom­men wer­den. Eine Über­tra­gung des Urlaubs auf das näch­ste Kalen­der­jahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn drin­gende betriebliche oder in der Per­son des Arbeit­nehmers liegende Gründe dies recht­fer­ti­gen. Im Fall der Über­tra­gung muss der Urlaub in den ersten drei Monat­en des fol­gen­den Kalen­der­jahres gewährt und genom­men wer­den (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG).

Diese Befris­tung galt nach bish­eriger Sen­at­srecht­sprechung grund­sät­zlich auch für den Anspruch auf Abgel­tung des Urlaubs, weil der Abgel­tungsanspruch als Ersatz (Sur­ro­gat) für den wegen der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es nicht mehr real­isier­baren Urlaub­sanspruch ver­standen wurde. Dieser Anspruch ist auf­grund union­srechtlich­er Vor­gaben nach der neueren Recht­sprechung des Sen­ats allerd­ings dann nicht eben­so wie der Urlaub­sanspruch befris­tet, wenn der Arbeit­nehmer über den Über­tra­gungszeitraum hin­aus arbeit­sun­fähig ist.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 19. Juni 2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. — 9 AZR 652/10.

Der Kläger war beim Beklagten seit dem 4. Jan­u­ar 2008 als Oper­at­ing-Man­ag­er beschäftigt. Im Kündi­gungsrechtsstre­it der Parteien stellte das Arbeits­gericht mit recht­skräftigem Urteil vom 27. Novem­ber 2008 fest, dass das Arbeitsver­hält­nis der Parteien zum 31. Juli 2008 endete. Dem Kläger standen zu diesem Zeit­punkt jeden­falls 16 Tage Urlaub zu. Mit einem Schreiben vom 6. Jan­u­ar 2009 ver­langte er vom Beklagten ohne Erfolg, diesen Urlaub abzugel­ten. Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beru­fung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, so Henn.

Der Abgel­tungsanspruch des Klägers ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vorin­stanzen nicht am 31. Dezem­ber 2008 unterge­gan­gen. Der geset­zliche Urlaub­sabgel­tungsanspruch unter­fällt als rein­er Gel­danspruch unab­hängig von der Arbeit­sun­fähigkeit oder Arbeits­fähigkeit des Arbeit­nehmers nicht dem Fris­ten­regime des Bun­desurlaub­s­ge­set­zes. Der Kläger musste deshalb die Abgel­tung seines Urlaubs nicht im Urlaub­s­jahr 2008 ver­lan­gen. Sach­liche Gründe dafür, warum für einen arbeits­fähi­gen Arbeit­nehmer nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es andere Regeln für den Ver­fall des Urlaub­sabgel­tungsanspruchs gel­ten sollen als für einen arbeit­sun­fähi­gen Arbeit­nehmer, beste­hen nicht. Der Sen­at hält daher auch für den Fall, dass der Arbeit­nehmer arbeits­fähig ist, an der Sur­ro­gat­s­the­o­rie nicht fest.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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