Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 05.02.2009 – AZ.: 3 TaBV 107/08 -.
In dem Fall wollten drei Mitglieder des Betriebsrates verhindern, dass der Vorsitzende des Betriebsrates und sein Stellvertreter durch das Unternehmen in höhere Vergütungsgruppen eingestuft wurden, hilfsweise um die Untersagung der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern durch Beförderung und/oder Höhergruppierung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Sie waren der Meinung, dass die Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters eine Begünstigung i. S. v. §§ 78 und 119 BetrVG darstelle, weil beide die tarifvertraglich vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllten.
Ebenso wie zuvor bereits das Arbeitsgericht wies nun auch das Landesarbeitsgericht München dieses Ansinnen zurück, betont Klarmann.
Die Anträge seien zurückzuweisen, weil es den drei Betriebsratsmitgliedern hier an der notwendigen Antragsbefugnis fehle, da sie durch die behauptete Begünstigung der beiden anderen Betriebsratsmitglieder in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung nicht betroffen seien.
Wenn der Arbeitgeber einzelne Betriebsratsmitglieder wegen ihres Betriebsratsamtes – rechtswidrig – begünstige, sei das begünstigte Betriebsratsmitglied und der Betriebsrat als Organ unmittelbar betroffen. Sie werden in ihrer Aufgabenerfüllung nach dem Betriebsverfassungsgesetz entgegen den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) und der ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 37 Abs. 1 BetrVG) gestört und hätten deshalb Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung.
Dagegen seien die nicht begünstigten Betriebsratsmitglieder in ihrer Amtsausübung allein durch den Umstand, dass andere Mitglieder begünstigt werden, nicht gestört oder beeinträchtigt. Sie könnten ihr Amt nach wie vor frei von unzulässigen Beeinflussungen durch den Arbeitgeber – insbesondere im Hinblick auf ihr Abstimmungsverhalten – ausüben und seien somit durch die „Drittbegünstigung” nicht (unmittelbar) betroffen. Ihre betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung sei insoweit nicht berührt.
Soweit das Antragsbegehren darauf abziele, dass damit dem – gut nachvollziehbaren – Bedürfnis Rechnung getragen werden solle, nicht mit korrupten bzw. käuflichen Betriebsratsmitgliedern zusammenarbeiten zu müssen, gehe es um ein Anliegen, das nicht in den Schutzbereich des § 78 BetrVG falle.
Wenn ein Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Pflichten grob verletze – was bei der Annahme einer unzulässigen Begünstigung ohne weiteres vorläge -, kann die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion des Ausschlusses aus dem Betriebsrat nur von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber, von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder eben „nur” vom Betriebsrat selbst durch Stellung eines entsprechenden Antrags beim Arbeitsgericht veranlasst werden. Daraus folge, dass ein einzelnes Betriebsratsmitglied nicht die Möglichkeit haben soll, durch das Betreiben eines Ausschlussverfahrens für „saubere Verhältnisse” im Betriebsrat zu sorgen. Dieses Recht stehe auf der Betriebsratsseite allein dem Gremium zu.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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