(Stuttgart) Wird ein Arbeit­nehmer wegen sein­er Weltan­schau­ung oder wegen bei ihm ver­muteter Weltan­schau­ung benachteiligt, kann dies Entschädi­gungs- und Schadenser­satzansprüche nach dem All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) auslösen.

Voraus­set­zung in bei­den Fällen ist, dass Indizien vor­ge­tra­gen und bewiesen wer­den, die auf die Benachteili­gung wegen ein­er (ver­muteten) Weltan­schau­ung hin­deuten. Per­sön­liche Ein­stel­lun­gen, Sym­pa­thien oder Hal­tun­gen sind keine „Weltan­schau­ung”.

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 20.06.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 8 AZR 482/12.

Die Klägerin hat u.a. an der Pekinger Fremd­sprache­nuni­ver­sität Ger­man­is­tik studiert. Mit­glied ein­er poli­tis­chen Partei war und ist sie nicht. Seit 1987 ist sie für die beklagte Rund­funkanstalt als arbeit­nehmerähn­liche Per­son in der Chi­na-Redak­tion beschäftigt, wobei der let­zte Hon­o­rar­rah­men­ver­trag bis zum 31. Dezem­ber 2010 befris­tet war. Die Klägerin bear­beit­ete als Redak­teurin vor­wiegend nicht-poli­tis­che The­men. Im April 2010 bewarb sie sich erfol­g­los für eine Fes­tanstel­lung. Ende Juni 2010 teilte die Beklagte mit, dass sie über das Jahre­sende 2010 hin­aus den befris­teten Hon­o­rar­rah­men­ver­trag nicht mehr ver­längern werde. Die Klägerin erhielt die in diesem Fall vorge­se­henen tar­i­flichen Leis­tun­gen. Sie macht gel­tend, sie sei von der Beklagten benachteiligt wor­den, weil ihr diese — unzutr­e­f­fend — eine Weltan­schau­ung unter­stellt habe. Die Beklagte habe bei ihr „Sym­pa­thie für die Volk­sre­pub­lik Chi­na” ver­mutet und „damit Unter­stützung für die KP Chi­na”. Ihre Ent­las­sung sei darauf zurück­zuführen, dass die Beklagte angenom­men habe, „sie sei gegenüber der Volk­sre­pub­lik Chi­na zu regierungs­fre­undlich”. Die Beklagte habe sie daher wegen ein­er unter­stell­ten, in der Sache aber nicht gegebe­nen Weltan­schau­ung diskriminiert.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg, so Franzen.

Es kann dahin­ste­hen, ob und wo heute noch eine „kom­mu­nis­tis­che Weltan­schau­ung” o.ä. existiert. Unbe­strit­ten lehnt die Klägerin der­ar­tiges für sich ab und ist auch nicht Mit­glied der KP Chi­na. Sofern sie der beklagten Rund­funkanstalt vorhält, diese sei davon aus­ge­gan­gen, sie hege Sym­pa­thie für die Volk­sre­pub­lik Chi­na und berichte fre­undlich über deren Regierung, trägt sie keine Tat­sachen vor, die den Schluss darauf zulassen, sie sei wegen ein­er ihr unter­stell­ten Weltan­schau­ung benachteiligt wor­den. Selb­st wenn die Beklagte im Rah­men der ihr grun­drechtlich garantierten Rund­funk­frei­heit eine stärkere jour­nal­is­tis­che Dis­tanz zu der Regierung in Peking durch­set­zen wollte und deswe­gen die Zusam­me­nar­beit mit der Klägerin been­det hätte, indizierte dies nicht, dass die Beklagte der Klägerin eine Weltan­schau­ung unter­stellt hätte. Im Übri­gen bedeutet Sym­pa­thie für ein Land nicht Sym­pa­thie für eine die Regierung tra­gende Partei; schon gar nicht kann nach der Lebenser­fahrung angenom­men wer­den, dass deren weltan­schauliche Fundierung, so sie eine hat, vom Sym­pa­thisan­ten geteilt wird. Der Sen­at hat daher wie die Vorin­stanzen die Klage als unschlüs­sig abgewiesen.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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