(Stuttgart) Nach § 9 Abs. 2 der Leis­tung­sor­d­nung „A” des Essen­er Ver­ban­des hat der Essen­er Ver­band die von seinen Mit­glied­sun­ternehmen gewährten Betrieb­srenten regelmäßig zu über­prüfen und ggf. den verän­derten Ver­hält­nis­sen anzu­passen. Dabei muss seine Entschei­dung bil­ligem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) entsprechen.

 

Dies ist nicht der Fall, wenn der Essen­er Ver­band den von ihm ermit­tel­ten Anpas­sungs­be­darf der Betrieb­srent­ner um einen sog. bio­metrischen Fak­tor min­dert, mit dem die höheren Belas­tun­gen der Mit­glied­sun­ternehmen aus­geglichen wer­den sollen, die dadurch entste­hen, dass die Betrieb­srent­ner des Essen­er Ver­ban­des länger leben als die Bezieher von Renten aus der geset­zlichen Rentenversicherung.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 30.09.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 3 AZR 402/12.

Der Kläger erhält seit dem 1. Juli 1998 von sein­er ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­berin ein Ruhegeld nach der Leis­tung­sor­d­nung „A” des Essen­er Ver­ban­des. Das Ruhegeld wurde auf­grund von Anpas­sungs­beschlüssen des Essen­er Ver­ban­des regelmäßig, zulet­zt jew­eils zum 1. Jan­u­ar eines jeden Kalen­der­jahres ange­hoben. Zum 1. Jan­u­ar 2008 erfolge eine Anhebung um 1,4 %, zum 1. Jan­u­ar 2009 um 2,5 %. Zu bei­den Anpas­sungsstich­ta­gen brachte der Essen­er Ver­band einen bio­metrischen Fak­tor in Höhe von 0,765 % min­dernd in Ansatz. Der Kläger hat mit sein­er Klage eine Anhebung seines monatlichen Ruhegeldes zum 1. Jan­u­ar 2008 und 1. Jan­u­ar 2009 um jew­eils 0,765 % begehrt.

Das Lan­desar­beits­gericht hat der Klage über­wiegend stattgegeben. Die hierge­gen von der Beklagten ein­gelegte Revi­sion blieb vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts erfol­g­los; der Kläger hat­te mit sein­er Anschlussre­vi­sion Erfolg. Das Bun­de­sar­beits­gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die zum 1. Jan­u­ar 2008 und 1. Jan­u­ar 2009 vom Essen­er Ver­band getrof­fe­nen Anpas­sungs­beschlüsse entsprachen wegen der Berück­sich­ti­gung des bio­metrischen Fak­tors nicht bil­ligem Ermessen. Daher war das monatliche Ruhegeld des Klägers zu bei­den Anpas­sungsstich­ta­gen um jew­eils weit­ere 0,765 % anzuheben.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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