(Stuttgart) Wird eine beru­fliche Tätigkeit eingestellt, weil die Gefahr der Ver­schlim­merung ein­er Beruf­skrankheit anders nicht beseit­igt wer­den kann, ist der wirtschaftliche Nachteil durch Über­gangsleis­tun­gen auszugleichen. 

Kann durch geeigneten Gehörschutz die Ver­schlim­merung ein­er Lärm­schw­er­hörigkeit ver­mieden wer­den, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Beson­dere Arten von Arbeitsver­hält­nis­sen” des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts (LSG) vom 22.12.2009, Az.: L 3 U 103/07, ist die Beruf­sgenossen­schaft (BG) insoweit nicht leistungspflichtig.

Ein Elek­tromon­teur aus Offen­bach war während sein­er Arbeit lär­mge­fährdet. Erst nach der Auf­gabe sein­er Beruf­stätigkeit im Jahre 1996 erfuhr die zuständi­ge BG von dessen Schw­er­hörigkeit. 1998 erkan­nte sie die Lärm­schw­er­hörigkeit als Beruf­skrankheit an. Wegen der gerin­gen Min­derung der Erwerb­s­fähigkeit verneinte sie jedoch einen Rente­nanspruch. Seinen im Jahre 2001 gestell­ten Antrag auf Über­gangsleis­tun­gen lehnte die BG ab. Der ehe­ma­lige Elek­tromon­teur habe seine Tätigkeit nicht wegen der Lärm­schw­er­hörigkeit been­den müssen. Eine Ver­schlim­merung der Erkrankung wäre durch Gehörschutz ver­mei­d­bar gewe­sen. Nach Ansicht des jet­zt 67-Jähri­gen sei hinge­gen auf­grund der erforder­lichen Ver­ständi­gung auf den Baustellen Gehörschutz aus­geschlossen gewesen.

Die Richter bei­der Instanzen wider­sprachen dem Kläger, betont von Bredow.

Bere­its 1995 habe es Gehörschutz gegeben, der Sprachver­ständlichkeit­en trotz Schallschutz ermögliche. Eine indi­vidu­ell angepasste Oto­plas­tik bewirke im Gegen­satz zu Kon­fek­tion­s­ge­hörschützer eine große Däm­mung in den niedri­gen Fre­quen­zen. Hier­durch könne sog­ar eine Verbesserung der Sprachver­ständlichkeit her­beige­führt wer­den. Der BG könne auch nicht vorge­hal­ten wer­den, dass sie dem Kläger eine entsprechende Ver­sorgung während sein­er Tätigkeit nicht ange­boten habe. Schließlich habe sie erst nach der Auf­gabe der Beruf­stätigkeit von der Lärm­schw­er­hörigkeit erfahren. Die Revi­sion wurde nicht zugelassen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei aufk­om­menden Fra­gen dazu Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies.

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