(Stuttgart) Berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist, wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Das gilt nicht, wenn der Versicherte auf andere, sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden kann. Ob er eine solche Stelle findet, spielt keine Rolle.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Landesozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2009, L 3 R 158/06.

In dem Fall hat das LSG das Sachsen-Anhalt der Klage einer Versicherten auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente stattgegeben. Diese konnte ihren Beruf als Fernmeldemechanikerin wegen körperlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben. Ende der 90er Jahre war sie erfolgreich zur Bürokauffrau umgeschult worden, hatte aber keine Anstellung gefunden. Der Rentenantrag war abgelehnt worden, weil sie noch als Bürokauffrau arbeiten könne. Nach Auffassung der Richter sei sie aber aus gesundheitlichen Gründen auch nicht in der Lage, den Umschulungsberuf versicherungspflichtig auszuüben. Denn wegen einer psychischen Erkrankung sei sie nur gering psychisch belastbar und nur einfachen geistigen Anforderungen gewachsen. Das reiche nicht aus, um als Bürokauffrau zu arbeiten.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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