(Stuttgart) Bei der Entschei­dung über die Bewer­bung auch von schwer­be­hin­derten Men­schen ist die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung selb­st dann zu beteili­gen, wenn die Ver­trauensper­son der Schwer­be­hin­derten eben­falls zu den Bewer­bern gehört.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 22.08.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 8 AZR 574/12.

Die Parteien stre­it­en um eine Entschädi­gung nach dem All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG), weil sich der Kläger als schwer­be­hin­dert­er Men­sch bei der Entschei­dung über seine Bewer­bung diskri­m­iniert sieht. Bei der Beklagten, ein­er Spiel­bank, waren zwei Beförderungsstellen als „Tis­chchef” aus­geschrieben. Darauf bewar­ben sich auch der bei der Beklagten gewählte Schwer­be­hin­derten­vertreter und der Kläger, der stel­lvertre­tendes Mit­glied der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung ist. Die Beklagte teilte dem Schwer­be­hin­derten­vertreter mit, dass sie wegen der aus ihrer Sicht beste­hen­den Inter­essenkol­li­sion wed­er ihn noch den Kläger als seinen Stel­lvertreter an der Auswahlentschei­dung beteili­gen werde. Sie entsch­ied sich schließlich für zwei andere Kan­di­dat­en. Bei der Auswahlentschei­dung sieht sich der Kläger als schwer­be­hin­dert­er Men­sch diskri­m­iniert, worauf die unter­lassene Beteili­gung der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung hinweise.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, so Henn

Bei der Entschei­dung über die Bewer­bung des Klägers hätte die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung nach § 81 SGB IX beteiligt wer­den müssen. Dem stand nicht ent­ge­gen, dass sich die Ver­trauensper­son der schwer­be­hin­derten Men­schen selb­st und der Stel­lvertreter auf eine der zu beset­zen­den Stellen bewor­ben hat­ten. Einen möglichen Inter­essenkon­flikt zwis­chen Bewer­bern hätte der Kläger ver­hin­dern kön­nen, indem er nach § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX die Beteili­gung des Schwer­be­hin­derten­vertreters als seines direk­ten Konkur­renten um die zu beset­zende Stelle aus­drück­lich hätte ablehnen kön­nen. Dage­gen oblag es nicht dem Arbeit­ge­ber, von der geset­zlich vorgeschriebe­nen Beteili­gung der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung Abstand zu nehmen.

Der Sen­at hat die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurück­ver­wiesen. Dieses wird zu klären haben, ob die Ver­let­zung der Pflicht­en zur Förderung schwer­be­hin­dert­er Men­schen nach dem Sozialge­set­zbuch IX vor­liegend eine Benachteili­gung des Klägers wegen sein­er Behin­derung indiziert und ob ggf. die Beklagte ihre Vorge­hensweise so zu recht­fer­ti­gen ver­mag, dass ein Entschädi­gungsanspruch des Klägers nach AGG ausscheidet.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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