(Stuttgart) Der Arbeit­ge­ber kann gegenüber dem Wahlvor­stand die Erteilung der Auskün­fte für die Wäh­lerliste nur ver­weigern, wenn die beab­sichtigte Betrieb­sratswahl voraus­sichtlich nichtig ist. Das muss „wie ein Stem­pel auf der Stirn” erkennbar sein.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Schleswig-Hol­stein vom 9.04.2014 zu seinem Beschluss vom 02.04.2014 — 3 TaB­V­Ga 2/14.

Die in mehreren Bun­deslän­dern agierende Arbeit­ge­berin betreibt in Schleswig-Hol­stein an ver­schiede­nen Stan­dorten Bil­dungszen­tren. An zwei Stan­dorten gibt es Betrieb­sräte, die auch den vorgeschriebe­nen Gesamt­be­trieb­srat gebildet haben. Diese Gremien kamen im Laufe der let­zten Amtspe­ri­ode zu dem Ergeb­nis, für die Neuwahlen 2014 müsse ein ein­heitlich­er Betrieb­srat für ganz Schleswig-Hol­stein gewählt wer­den. Der Gesamt­be­trieb­srat bestellte daraufhin einen einzi­gen Wahlvor­stand für alle Stan­dorte. Die Arbeit­ge­berin weigerte sich, dem Wahlvor­stand die ange­forderten Auskün­fte über alle in Schleswig-Hol­stein beschäftigten Arbeit­nehmer für die Wäh­lerliste zu erteilen und stoppte so vor­erst die Weit­er­führung der Betrieb­sratswahl. Sie meinte, es müssten — wie zuvor — jew­eils an den einzel­nen Stan­dorten Wahlvorstände bestellt und Betrieb­sräte gewählt wer­den. Deshalb dürfe sie die Infor­ma­tio­nen ver­weigern und so die Entste­hung von Kosten für eine dann fehler­hafte Betrieb­sratswahl verhindern.

Das Arbeits­gericht Lübeck und das Lan­desar­beits­gericht sahen das — gestützt auf Entschei­dun­gen des Bun­de­sar­beits­gerichts — anders. Sie gaben dem Wahlvor­stand in dem von ihm betriebe­nen Eil­ver­fahren auf Erteilung der für die Wäh­lerliste notwendi­gen Angaben Recht.

Eine etwaige bloße Anfecht­barkeit wegen nor­maler Fehler genügt danach nicht, die weit­ere Durch­führung ein­er Betrieb­sratswahl zu stop­pen oder gar abzubrechen. Die beab­sichtigte Betrieb­sratswahl muss voraus­sichtlich nichtig sein. Das ist sie nur im beson­deren Aus­nah­me­fall. Der liegt vor, wenn so schw­er­wiegende, beson­ders grobe und offen­sichtliche Fehler gemacht wur­den, dass auch nicht mehr der Anschein ein­er demokratis­chen Wahl beste­ht. Die Verken­nung des Betrieb­s­be­griffs führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit ein­er Betrieb­sratswahl oder Wahlvor­stands­bestel­lung. Es müssen dafür viele Einzelfall­gesicht­spunk­te zusam­menge­tra­gen und gegeneinan­der abge­wogen wer­den. Unter­laufen dabei Fehler, sind sie in der Regel nicht grob und offensichtlich.

Der Arbeit­ge­ber musste deshalb hier die Auskün­fte für die Wäh­lerliste für die Durch­führung der Betrieb­sratswahl erteilen und sich auf ein möglich­es späteres Anfech­tungsver­fahren ver­weisen lassen.

Der Beschluss des Lan­desar­beits­gerichts ist recht­skräftig. Im Eil­ver­fahren gibt es keinen weit­eren Weg zum Bundesarbeitsgericht.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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