(Stuttgart) Das Bun­de­sar­beits­gericht hat­te sich soeben in ein­er Entschei­dung erneut Fra­gen zu Anpas­sung von Betrieb­srenten unter Berück­sich­ti­gung der wirtschaftlichen Leis­tungs­fähigkeit des Ver­sorgungss­chuld­ners zu befassen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 18.03.2014 zu seinem Urteil vom 15. April 2014 — 3 AZR 51/12.

Der Kläger war langjährig bei der D AG, ein­er Bank, beschäftigt. Er bezog von dieser seit dem 1. Jan­u­ar 1998 eine Betrieb­srente. Die Betrieb­srente wurde von der D AG alle drei Jahre, zulet­zt zum 1. Jan­u­ar 2007, an den Kaufkraftver­lust angepasst. Im Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte, eben­falls eine Bank, ver­schmolzen. Die Beklagte lehnte eine Anhebung der Betrieb­srente des Klägers zum 1. Jan­u­ar 2010 mit der Begrün­dung ab, ihre wirtschaftliche Lage ste­he ein­er Anpas­sung entgegen.

Die Vorin­stanzen haben die auf Zahlung ein­er höheren Betrieb­srente gerichtete Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers blieb vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts erfol­g­los, so Henn.

Die Entschei­dung der Beklagten, die Betrieb­srente des Klägers nicht anzu­passen, entspricht bil­ligem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeit­ge­ber alle drei Jahre eine Anpas­sung der laufend­en Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung zu prüfen und hierüber nach bil­ligem Ermessen zu entschei­den; dabei sind ins­beson­dere die Belange des Ver­sorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeit­ge­bers zu berück­sichti­gen. Danach ist der Arbeit­ge­ber zur Anpas­sung nicht verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hin­re­ichen­der Wahrschein­lichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsaus­gle­ich aus den Unternehmenserträ­gen in der Zeit bis zum näch­sten Anpas­sungsstich­tag aufzubrin­gen. Davon durfte die Beklagte am 1. Jan­u­ar 2010 aus­ge­hen. Sie hat­te in den Jahren 2008 und 2009 — auch auf­grund der Finanzkrise — Ver­luste erwirtschaftet und war gezwun­gen, Mit­tel aus dem Finanz­mark­t­sta­bil­isierungs­fonds in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hin­ter­grund war ihre Prog­nose gerecht­fer­tigt, dass sich die Fol­gen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpas­sungsstich­tag 1. Jan­u­ar 2010 in einem ein­er Betrieb­srente­nan­pas­sung ent­ge­gen­ste­hen­dem Umfang auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken wür­den. Das Ver­mö­gen des Pen­sion-Trust e.V. und dessen Erträge musste die Beklagte bei ihrer Anpas­sungsentschei­dung nicht berücksichtigen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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