(Stuttgart) Ein im Gel­tungs­bere­ich des Tar­ifver­trags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht geset­zlich kranken­ver­sichert­er Beschäftigter hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Dop­pel­buchst. bb iVm. Satz 2 TVöD Anspruch, bis zu vier Arbeit­stage unter Fortzahlung des Ent­gelts von der Arbeit freigestellt zu wer­den, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schw­er erkrankt, eine andere Per­son zur Pflege oder Betreu­ung nicht sofort zur Ver­fü­gung ste­ht und die Notwendigkeit der Anwe­sen­heit des Beschäftigten zur vor­läu­fi­gen Pflege ärztlich bescheinigt wird.

Erkrankt ein anderes Kind des Beschäftigten schw­er und sind die übri­gen tar­i­flichen Voraus­set­zun­gen erfüllt, ste­ht dem Beschäftigten eine weit­ere bezahlte Freis­tel­lung von der Arbeit zu, wenn die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD fest­ge­set­zte Freis­tel­lung­sober­gren­ze von ins­ge­samt fünf Arbeit­sta­gen im Kalen­der­jahr nicht über­schrit­ten wird.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 5.08.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 9 AZR 878/12.

Die Beklagte stellte die bei ihr beschäftigte Klägerin im April 2010 an vier Arbeit­sta­gen wegen ein­er Erkrankung ihres Sohnes, der das zwölfte Leben­s­jahr nicht vol­len­det hat­te, unter Fortzahlung des Ent­gelts von der Arbeit frei. Im Mai 2010 beantragte die Klägerin auf­grund ein­er Erkrankung ihrer Tochter, die eben­falls das zwölfte Leben­s­jahr nicht vol­len­det hat­te, einen weit­eren Tag bezahlte Freis­tel­lung. Die Beklagte stellte die Klägerin von der Verpflich­tung zur Arbeit frei, lehnte die Fortzahlung des Ent­gelts jedoch ab und ver­min­derte die Vergü­tung der Klägerin entsprechend.

Die Vorin­stanzen haben die Klage, mit der die Klägerin die Vergü­tung eines Freis­tel­lungstags im Mai 2010 beansprucht hat, mit der Begrün­dung abgewiesen, die Beklagte habe den tar­i­flichen Freis­tel­lungsanspruch der Klägerin wegen schw­er­er Erkrankung eines Kindes bere­its im April 2010 erfüllt.

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Dop­pel­buchst. bb TVöD begren­zt den Anspruch auf bezahlte Freis­tel­lung für jedes schw­er erkrank­te Kind unter zwölf Jahren auf höch­stens vier Arbeit­stage im Kalen­der­jahr. Bei schw­er­er Erkrankung eines anderen Kindes unter zwölf Jahren ist auss­chließlich die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD fest­ge­set­zte Freis­tel­lung­sober­gren­ze von ins­ge­samt fünf Arbeit­sta­gen im Kalen­der­jahr maßgebend. Deshalb ste­ht der Klägerin noch die Vergü­tung für einen Freis­tel­lungstag im Mai 2010 iHv. 165,21 Euro brut­to zu.
Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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